In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln bestätigte das Gericht durch Urteil vom 01.06.2010 (11 S 197/09) die erstintanzliche Entscheidung und führte aus, daß in dem vorliegenden Fall ein Gesamtschmerzensgeld von 800,00 im Hinblick auf die geltend gemachte HWS-Distorsion, die der Sachverständige als unfallbedingt möglich bezeichnet habe, in Verbindung mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1.8. 2003 bis zum 23.9.2003 als hinreichender und angemessener Ausgleich anzusehen sei.
Das Landgericht sah die Behauptung der Klägerin, sie habe durch den Unfall ferner eine schwere Verrenkung der Wirbelsäule und eine Verletzung der Nerven des linken Armes erlitten, durch das eingeholte Sachverständigengutachten als widerlegt an.
Das Gericht sprach ferner den von der Klägerin dargelegten Verdienstausfallschaden nicht zu, da es schon an einer geeigneten Schätzungsgrundlage fehle. Die Klägerin habe sich erst einen Monat vor dem Verkehrsunfall als Fußpflegerin selbständig gemacht, so daß auf anderweitige Einkommen der Vergangenheit nicht abgestellt werden könne. Zudem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welche Kosmetiktermine unfallbedingt nicht hätten durchgeführt werden können und welcher Schaden entstanden sein solle.
Behandlungskosten für das Folgejahr seien mit dem Sachverständigengutachten unfallbedingt nicht angefallen. So habe der Sachverständige vielmehr plausibel dargelegt, daß allenfalls für einen begrenzten Zeitraum von maximal 3 Monaten ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit also bis spätestens Ende 2003 mit einer auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerdesymptomatik zu rechnen gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Beschwerdesymptomatik lasse sich nicht plausibel begründen, vielmehr sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß es sich dabei um unfallunabhängige Beschwerden aufgrund der auch durch die behandelnden Ärzte der Klägerin festgestellten degenerativen bandscheibenbedingten Veränderung handeln würde.
Letztlich unterlag die Klägerin auch mit ihrer Forderung in Höhe der Anschaffungskosten für die Freisprechanlage, die infolge der Zerstörung des Mobiltelefons nicht mehr verwendbar und anderweitig einsetzbar sein sollte. Da diese aber eben noch existent sei, mache die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ein solcher komme indessen nur unter den Voraussetzungen des § 284 BGB in Betracht. Hiernach könne Ersatz nur solcher Aufwendungen verlangt werden, die im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung gemacht worden seien. § 284 BGB gelte wegen dieser Voraussetzung einer schuldrechtlichen Leistungspflicht mithin nicht im Bereich der außervertraglichen Schadensersatzhaftung etwa aus unerlaubter Handlung.
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