Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in seinem Beschluß vom 28.06.2011 (II-8 UF 199/10) klar, daß ein Ausgleich geringwertiger Anrechte in Betracht zu ziehen sei, wenn der Ausgleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen sei. Dies sei jedoch erst anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmög-lichkeiten nicht in der Lage sei, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten. Nach Auffassung des Senats seien hier jedoch strenge Anforderungen zu stellen, die die Antragstellerin im Ergebnis in diesem Verfahren nicht erfüllt habe, so daß das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückwies und ausführte, es errechneten sich auf der Grundlage der bis April 2010 erworbenen Anrechte und der ab Juli 2011 geltenden aktuellen Rentenwerte bereits eine Bruttorente von 421,28 €.

Zu berücksichtigen sei weiter, daß die am 10.01.1974 geborene Antragstellerin das Rentenalter erst im Februar 2041 erreichen werde. Selbst wenn man ihr zugestehe, daß sie in den nächsten beiden Jahren – also bis Ende 2013 – durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder an der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sein werde, verblieben ihr noch über 27 Jahre, in denen sie durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit weitere Versorgungsanrechte erwerben könne. Selbst wenn die Antragstellerin auch in Zukunft nur auf einem niedrigen Lohnniveau erwerbstätig sein könne, sei es ihr bei Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten möglich, sich eine über dem Existenzminimum liegende Altersrente zu erarbeiten.