In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Erteilung einer Teilvollstreckungsklausel eines ukrainischen Kindesunterhaltstitels, der vorsah, „für das Kind C. K., geb. 9.6.1998, in Höhe eines Viertels von allen Arten des Arbeitslohns beginnend mit dem 21.12.2000 einzutreiben.“

Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde des Antragstellers gegen die erteilte Teilvollstreckungsklausel, wonach der Antragsgegner der Antragstellerin für das Kind für die Zeit vom 1.8.2008 bis 31.3.2010 rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.500 € (= 20 x 325 €) und ab April 2010 bis zur Volljährigkeit einen laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 325 € zahlen sollte per Beschluß vom 27.06.2011 (16 W 3/11) statt.

Das Oberlandesgericht führte aus, der ausländische Titel sei nicht hinreichend bestimmt. Auch ein ausländischer Zahlungstitel sei grds. nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn die vollstreckbare Forderung im Titel selbst so hinreichend bestimmt bezeichnet sei, daß für das deutsche Vollstreckungsorgan der zu vollstreckende Geldbetrag erkennbar sei.

Ein Titel, der den Schuldner zur Zahlung eines bestimmten Bruchteils seines Gehalts verpflichte, sei nach deutschem Verständnis grd. nicht hinreichend bestimmt und daher nicht vollstreckbar. Auch seien vorliegend die Grundlagen für die Berechnung nicht allgemein zugänglich sowie leicht und sicher feststellbar.