OLG Hamm: Illoyale Einwirkung auf das Versorgungsvermögen durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts
Oberlandesgericht Hamm, (14 UF 107/13), Beschluß vom 14.11.2013: Die betriebliche Altersversorgung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz und ist daher nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Wird eine solche Altersversorgung durch Ausübung einer Kapitalwahlmöglichkeit dem Versorgungsausgleich entzogen und fällt sie infolge ehevertraglicher Gütertrennung [...]