Bundesgerichthof, (XII ZR 157/12), , Urteil vom 04.12.2013:
Da dem Jugendamt gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabe zugewiesen ist, im Rahmen der Beistandschaft Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geltend zu machen, können diese darauf vertrauen, daß das Jugendamt diese Aufgabe fachkundig erledigt. Grundsätzlich obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben benötigten Rechtskenntnisse erwerben oder die Vorgänge in Zweifelsfällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 – XII ZB 6/13 – FamRZ 2013, 779 Rn. 8).