Oberlandesgericht Hamm, (14 UF 107/13), Beschluß vom 14.11.2013:

Die betriebliche Altersversorgung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz und ist daher nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

Wird eine solche Altersversorgung durch Ausübung einer Kapitalwahlmöglichkeit dem Versorgungsausgleich entzogen und fällt sie infolge ehevertraglicher Gütertrennung auch nicht in einen Zugewinnausgleich, so liegt hierin eine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsvermögen, wenn keine billigenswerten Motive für die Kapitalwahl gegeben sind.

Infolgedessen ist in demselben wertmäßigen Umfang die Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten in den Versorgungsausgleich grob unbillig gemäß § 27 VersAusglG, ohne daß weitere Umstände wie insbesondere ein wirtschaftliches Ungleichgewicht hinzutreten müssen.