Oberlandesgericht Hamm, (14 UF 96/13), Beschluß vom 27.11.2013:

Der Ag. nimmt die rechtskräftig von ihm geschiedene Ast. im Rahmen eines Stufen(-wider-)antrages auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch. Durch den angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss hat das FamG den Auskunftsantrag bezüglich einer in London gelegenen Immobilie (bzw. bezüglich Rechtspositionen der Ast. an der Immobilie) abgewiesen, weil diese gemäß Art. 3a Abs. 3 EGBGB nicht dem deutschen Zugewinnausgleich unterliege. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ag. hatte Erfolg.

Der dem Antragsgegner aus § 1379 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zustehende Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf das in London belegene Immobilienvermögen der Antragstellerin. Der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten richtet sich nämlich auch bezüglich dieses Vermögens nach deutschem Recht.

Die grundsätzliche Geltung des deutschen Ehegüterrechts ergibt sich aus Art. 15 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, da die beiden Beteiligten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben (deutsch/österreichisch), während der Ehe aber zuletzt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besaßen, den der Antragsgegner auch gegenwärtig noch besitzt.

Die Anwendung des Art. 15 EGBGB ist nicht durch die zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 1259/2010 („Rom III“) verdrängt. Die Verordnung gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht nicht, weil das Verfahren vor dem 21.6.2012 (vgl. Art. 18 Abs. 1 S. 1) rechtshängig geworden ist, und zum anderen auch in sachlicher Hinsicht nicht, weil sie die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe ausdrücklich nicht erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 2 e).