Schleswig-Holsteinisches OLG, (3 U 29/13), Urteil vom 10.12.2013:

1. Der gemeinsame Kauf eines Grundstücks zu Miteigentum der Eheleute und dessen Bebauung mit dem Familienwohnhaus kann sich als unbenannte Zuwendung des alleinverdienenden Ehepartners an den anderen darstellen, wenn Kaufpreis und Finanzierungsraten allein von dem Alleinverdienenden aufgebracht werden. In einem solchen Fall ist die hälftige Beteiligung an dem ehezeitlichen Vermögenserwerb auch nicht mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz der Zugewinngemeinschaft dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB entzogen, weil die Interessen des nichtverdienenden Ehepartners im gesetzlichen Güterstand bereits durch den erb- oder güterrechtlichen Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

2. Im Falle eines Pflichtteilsanspruchs begründet bereits ein betragsmäßig unbestimmter Anspruch den Verzug, wenn er im Wege einer sogenannten Stufenmahnung geltend gemacht wird.