OLG Schleswig-Holstein: Kindesunterhalt: Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Kind im eigenen Namen vertreten durch den Beistand bei Getrenntleben der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluß vom 11.07.2014 (10 UF 87/14): Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Geltendmachung von Kindesunterhalt der Kinder im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt als Beistand, nicht entgegen.