Bundesgerichtshof, Beschluß vom 17,09.2014 (XII ZB 604/13):
Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.
Nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegattens zur Unterrichtung voraus (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5). Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Aufforderung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine Vermögensverhältnisse schuldet, kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB verweigert.
Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete wechselseitige Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig vom Güterstand und ist darauf gerichtet, den Ehegatten während bestehender Ehe die notwendigen Informationen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 24). Inhaltlich beschränkt sich der Anspruch auf einen Überblick, der dem anderen Ehegatten ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand des Vermögens vermittelt. Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 22 mwN; vgl. aber auch Senatsurteil BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 19 zum Umfang der Unterrichtungspflicht in Unterhaltssachen).
Der Anspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB dient hingegen dazu, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Falle der Auflösung der Ehe vorzubereiten. Durch ihn soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor nachteiligen Vermögensdispositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (§§ 1376, 1384 BGB) geschützt werden (vgl. BT-Drucks. 16/13027 S. 7). Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB hat der in Anspruch genommene Ehegatte ein detailliertes Vermö-gensbestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB) zu übergeben (vgl. im Einzelnen MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1379 Rn. 6) und der andere Ehegatte kann die Vorlage von Belegen verlangen (§ 1379 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB).