Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluß vom 11.07.2014 (10 UF 87/14):

Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Geltendmachung von Kindesunterhalt der Kinder im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt als Beistand, nicht entgegen.