Bundesgerichtshof, Beschluß vom 08.10.2014 (XII ZB 406/13):

Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses.