OLG Frankfurt a. M.: Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt
Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluß vom 30.10.2014 (6 WF 155/14): 1. Gegen eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt kann sowohl durch einen Abänderungsantrag gemäß § 54 FamFG als auch mit einem negativen Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren oder mit einem Antrag gemäß § 52 Abs. 2 FamFG vorgegangen werden. 2. Ob ein Antrag auf Abänderung [...]