Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 22.06.2015 (4 UF 16/15):
Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 22.06.2015 (4 UF 16/15):
Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung.