Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluß vom 30.10.2014 (6 WF 155/14):
1. Gegen eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt kann sowohl durch einen Abänderungsantrag gemäß § 54 FamFG als auch mit einem negativen Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren oder mit einem Antrag gemäß § 52 Abs. 2 FamFG vorgegangen werden.
2. Ob ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 FamFG oder ein negativer Feststellungsantrag als Hauptsacheverfahren vorliegt, ist durch Auslegung, in unklaren Fällen auch durch Nachfrage und rechtlichen Hinweis, zu ermitteln.
3. Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG bilden mit dem Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann kostenrechtlich eine Einheit, wenn seit Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind.