BGH: Wiederaufnahme des Rechtsstreits nach Insolvenzeröffnung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2014 (IX ZR 261/12): Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.