Oberlandesgericht Celle, Beschluß vom 19.05.2014 (10 UF 91/14):

Auch nach Erlaß des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 und unter Geltung des gesetzgeberischen Leitbildes der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt deren Aufhebung etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des anderen (hier: mehrfache Körperverletzung und Vergewaltigung) rechtskräftig verurteilt ist und die entsprechenden Taten nach wie vor in Abrede nimmt.