Das Kammergericht Berlin befand in seinem Urteil vom 02.12.2011 6 U 13/11, daß das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln zu den Bedienvorgängen gehöre (vgl. BGH VersR 2003, 1031 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 12 – zu AKB).

Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bediene, gebrauche das Fahrzeug. Werde das Fahrzeug dadurch beschädigt, sei dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Dem stehe nicht entgegen, daß sich nicht das Unfallrisiko oder die Gefährlichkeit des Treibstoffs verwirklicht habe, sondern ein allgemeines Lebensrisiko, das sich auch sonst bei der fehlerhaften Bedienung von Sachen verwirklichen könne. Denn das allgemeine Lebensrisiko sei kein dem jeweiligen Gebrauchsrisiko der genannten Sachen gegenüber stehender anderer Gefahrenbereich. Vielmehr verwirkliche sich das allgemeine Lebensrisiko, das in dem Unvermögen eines Menschen bestehe, immer aufmerksam zu sein, für den Nutzer der Sachen bei einem Schadensfall zugleich mit dem Risiko, das dem Gebrauch der jeweiligen Sache innewohne.

In dem zugrundeliegenden Verfahren nahm der Kläger die Beklagte als Privathaftpflichtversicherung auf Erstattung derjenigen Schäden in Anspruch, die in Folge des falschen Betankens des von ihm genutzten, im Eigentum eines Dritten stehenden Pkw Audi A6 mit Benzin statt Diesel durch seine mitversicherte Ehefrau am Fahrzeug entstanden waren.

Unstreitig war ferner, daß die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug nach dem fehlerhaften Betanken mit Benzin noch eine gewisse Strecke gefahren war.

Die Beklagte meinte, der Sachverhalt des Falschbetankens sei von der Ausschlußklausel in 1.51 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) erfaßt und begehrte mit ihrer Berufung die Änderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

Der Kläger hielt die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beantragte die Zurückweisung der Berufung.

Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg.

Das Kammergericht befand, daß die Klage abzuweisen sei, denn dem Kläger stehe kein Anspruch aus der Privathaftpflichtversicherung zu, weil der Leistungsausschluss in 1.5.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur (1) Privat-, … Haftpflichtversicherung BBR eingreife.

Danach sei nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, …fahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses lägen hier vor.

Die Vorinstantz sei der Ansicht gewesen, vorliegend habe sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeuges verwirklicht, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Die dem Fahrzeuggebrauch anhaftenden Gefahren bestünden im Unfallrisiko und in der Gefährlichkeit des Treibstoffs. Der Treibstoff sei hier nicht explodiert oder habe sich entzündet. Das Benzin habe vielmehr allein durch das Befüllen des Tanks den Motor beschädigt. Dieser Schaden sei auch ohne Nutzung des Fahrzeugs eingetreten. Das Einfüllen eines falschen Kraftstoffs könne nicht nur bei einem Kraftfahrzeug versehentlich stattfinden sondern auch bei diversen anderen Maschinen – etwa einem Rasenmäher.

Diese Ausführungen würden auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und im Ergebnis nicht überzeugen.

Nach dem Wortlaut der oben zitierten Klausel setze das Eingreifen des Risikoausschlusses nicht voraus, daß durch das vom Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person genutzte Fahrzeug ein Schaden an Rechtsgütern Dritter verursacht werden müsse. Vielmehr umfasse der Wortlaut auch den Fall, daß der Fahrzeugführer das im Eigentum eines Dritten stehende, aber von ihm benutzte Fahrzeug beschädige.

Der Wortlaut der Formulierung, daß ein Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werde, umfasse für einen juristischen Laien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fälle einer falschen Bedienung der Funktionselemente eines Fahrzeuges mit der Folge eines Schadenseintritts am Fahrzeug.

Der Bundesgerichtshof stelle in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf ab, ob das Fahrzeug selbst bedient werde und ob dabei ein Fehler auftrete. Die Zuordnung der schadensursächlichen Handlung zu einem anderen Gefahrenbereich erfolge nach der Rechtsprechung dann, wenn nicht zum Fahrzeug gehörende oder nicht fest installierte Teile betrieben würden und einen Schaden verursachen würdem. Dies sei in der oben genannten Entscheidung ein Heizlüfter und in der Entscheidung vom 27. Oktober 1993 (IV ZR 243/92 = NJW-RR 1994, 218) eine Anbauspritze gewesen, die hinten an einer Zugmaschine angebracht war und die den Sprüh-Antrieb vom Motor der Zugmaschine erhielt.

Der Bundesgerichtshof habe das Versprühen eines verunreinigten Präparates der Betriebshaftpflichtversicherung zugeordnet, weil der ordnungsgemäße Gebrauch eines fehlerfreien Fahrzeugs, das allein die Motorkraft als Antrieb für die Spritze liefere, nur eine untergeordnete Ursache an der Entstehung des Schadens liefere (BGH, a. a. O. – zitiert nach juris: Rdnr. 20). Gleiches gelte, wenn nur ein falsches Sprühmittel in den Tank eingefüllt worden sei (vgl. BGH, Beschl. v. 25. 9. 2002 – IV ZR 286/01 – zitiert nach juris: Rdnr. 35), weil in diesem Fall sogar die Spritze fehlerfrei gearbeitet habe.

Hier sei die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug zur Tankstelle gefahren, habe es dort betankt und sei anschließend noch eine gewisse Distanz mit dem Fahrzeug gefahren. Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehöre zu den Bedienvorgängen (vgl. BGH VersR 2003, 1031 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 12). Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bediene, gebrauche das Fahrzeug jedoch. Werde das Fahrzeug dadurch beschädigt, sei dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das Befüllen des Tanks mit dem falschen Treibstoff als solches beschädige den Motor des Fahrzeuges auch nicht. Werde der Motor nicht mehr gestartet, gelange der falsche Treibstoff nicht zum Motor und könne noch Jahre im Tank verbleiben. Eine Vermischung des leichteren Benzins mit dem Diesel werde nicht stattfinden. Die Kosten seien angefallen, weil der Tank habe geleert werden müssen.

Da die Ehefrau des Klägers noch weiter gefahren sei, hätten auch weitere Teile gereinigt werden müssen, um einen Motorschaden zu verhindern. Ein Schaden am Motor sei nicht ohne dessen Nutzung eingetreten, vielmehr sei die Nutzung des Motors nach dem falschen Betanken rechtzeitig eingestellt worden, um den ansonsten zwangsläufig eintretenden Motorschaden durch den Betrieb mit dem falschen Kraftstoff noch zu verhindern. Deswegen hätten zur Rettung des Motors – zur Schadensverhütung – vor dessen weiterer Nutzung der falsche Kraftstoff wieder entfernt und diverse Teile gereinigt werden müssen.

Es gehe hier auch nicht um eine einschränkende Auslegung einer Risikoausschlussklausel. Denn der Wortlaut der Klausel sei eindeutig und verdeutliche dem Versicherungsnehmer hinreichend, welche Risiken von der Privathaftpflichtversicherung nicht umfaßt seien. Es sei das typische Gebrauchsrisiko einer Maschine, das sie bei Fehlbedienung nicht mehr funktioniere.