In dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 23.03.2006; 2 O 378/05) berief sich die private Haftpflichtversicherung der Klägerin im Falle eines Skiunfalles auf Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige der gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Geschädigten.
Das Gericht befand hingegen, daß ein hierauf Berufenkönnen voraussetze, daߠ die Versicherung den Versicherungsnehmer nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles über die Obliegenheit belehrt habe.
Das Landgericht führte zwar aus, daß die Klägerin zwar grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gehandelt habe, da sie die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Verhalten ihres Ehemannes müsse sich die Klägerin dabei zurechnen lassen.
Jedoch könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf § 5 Nr. 2 Abs. 3 und Abs. 4 AHB berufen, da sie andernfalls gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Ein Versicherer, dem der Versicherungsfall zumindest mündlich angezeigt worden sei, verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf seine Leistungsfreiheit wegen Nichtanzeige der vorprozessualen oder prozessualen Inanspruchnahme durch den Geschädigten berufe, ohne den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich darüber belehrt zu haben, daß spätere Inanspruchnahmen durch den Geschädigten zusätzlich anzuzeigen seien und eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit selbst dann zur Leistungsfreiheit führen könne, wenn dem Versicherer durch die unterlassene oder verspätete Anzeige keine Nachteile entstanden seien.
Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse nicht damit rechnen, daß er in dem Fall, daß er den Versicherungsfall angezeigt habe, es jedoch versäumt habe, die vorprozessuale oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen hinzuweisen, seinen Versicherungsschutz verliere.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.