Das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigte sich in dem Termin vom 22.11.2011 (12 U 399/11; PM) mit den haftungsrechtlichen Folgen pyrotechnischer Experimente, die vier Schüler im Alter von neun bis zehn Jahren im Februar 2007 durchgeführt hatten.

Am 2. Februar 2007 erwarben in einer kleinen Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Tirschenreuth vier Schüler in dem dortigen Schreibwarenladen „pyrotechnische Gegenstände“, nämlich fünf Packungen „Tolle Biene“ und eine Packung „Dicke Brummer“. Anschließend holte einer der Schüler, der damals 10-jährige S. ein Feuerzeug aus der elterlichen Wohnung. Sodann begaben sich alle vier zu einem Lagerhaus der Volks- und Raiffeisenbank. Dort angekommen probierten sie verschiedene Möglichkeiten des Abbrennens der soeben erworbenen Feuerwerkskörper aus. Bei diesen Versuchen wurde unter anderem ein alter Bürostuhl in Brand gesetzt, der bei der Lagerhalle lag, andere Feuerwerkskörper wurden hinter einem Gebäudesockel und an einem hölzernen Eingangspodest gezündet.

Schließlich ging die gesamte Lagerhalle in Flammen auf. Gesamtschaden (nach Angaben der Feuerversicherung): 212.500.- €.

Dieses Ergebnis betrübte die Brandversicherung, die die Eigentümer der Lagerhalle zu entschädigen hatte. Sie erhob daher aus übergegangenem Recht Klage zum Landgericht Weiden.Dabei machte sie Forderungen geltend
• gegen die Inhaberin des Schreibwarenladens, weil diese die Feuerwerkskörper unter Missachtung von Warnhinweisen an noch nicht zwölf Jahre alte Kinder verkauft habe,
• gegen den Schüler S., weil er als Anstifter und Mittäter der Brandstiftung hafte,
• und gegen die Eltern des S., weil diese gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen hätten und S. nur aus diesem Grund in den Besitz eines Feuerzeugs gekommen sei.

Das Landgericht Weiden wertete die Sach- und Rechtslage jedoch anders als die klagende Versicherung und wies deren Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung der Versicherung, über die nunmehr das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. Eine veröffentlichte Entscheidung liegt hier leider noch nicht vor.