Das Landgericht Krefeld wies durch Urteil vom 20.04.2006 (5 O 422/05) eine Klage gegen eine Hausratversicherung aus Anlaß eines Wohnungsbrandschadens – verursacht durch ein brennendes Kerzenenadventsgesteck – ab.

Der seinerzeitige Kläger hatte die Kerze in dem Adventgesteck, das auf seinem Esstisch im Wohnzimmer gestanden hatte, angezündet und das Wohnzimmer nach Beendigung des Frühstücks durch die Terrassentür zum Garten verlassen, um nach seinem Hund zu sehen, der dort, nur wenige Schritte vom Wohnzimmer entfernt, in einem Zwinger untergebracht war. Am Zwinger angekommen, mußte er feststellen, daß Hund und Zwinger vollständig verkotet waren. Der Kläger entschloß sich in der Erregung über diesen Vorfall sogleich, den Zwinger mit einem Schlauch auszuspritzen, den er in seiner Garage aufbewahrt hatte. Er ging deshalb durch die Terrassentür zurück ins Haus, um den Schlüssel für die vom Garten aus zugängliche Garagentür zu holen. Insofern trug der Kläger weiter vor, daß sein Blick auf das Adventgesteck gefallen sei, dessen Kerze weiter gebrannt.

Auch als der Kläger den Schlüssel an sich genommen hatte und er das Haus erneut durch die Terrassentür verließ, sah er im Wohnzimmer angekommen nochmals auf die brennende Kerze und vergewisserte sich, daß alles in Ordnung war. Auch in dem Moment, in dem er den Gartenschlauch an die Wasserleitung anschloß, sah er nochmals durch das Wohnzimmerfenster zu dem Adventgesteck hinüber und ging nun dazu über, den Zwinger auszuspritzen und den Hund zu reinigen. Auch als er den Schlauch wieder von der Wasserleitung demontierte, blickte er abermals auf das Gesteck und stellte fest, daß die Kerze regelgerecht brannte. Als er allerdings nach Beendigung aller Arbeiten in sein Wohnzimmer zurückkehrte – insgesamt hatte sich der Kläger etwa 30 Minuten im Garten aufgehalten -, stand das Adventgesteck in Flammen. Tisch und Teppich wurden durch den Brand ebenso beschädigt wie zwei Brillen des Klägers, ein Deckchen und eine Fernbedienung. Seinen Schaden beziffert der Kläger auf 8.604,07 €.

Das Schadensereignis sei durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen der Kerze verursacht worden. Hierin sei eine objektiv grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung begründet.

Zwar trage der Kläger vor, auch während seiner Arbeiten im Zwinger noch zweimal durch die Wohnzimmerscheibe auf den Adventskranz gesehen und sich davon überzeugt zu haben, „dass alles in Ordnung sei“. Unstreitig hätten die Arbeiten aber rund 30 Minuten in Anspruch genommen, in denen die Kerze nicht unter laufender Aufsicht gestanden habe und in denen der Kranz letztlich Feuer gefangen habe. In objektiver Hinsicht müsse sich der Kläger bei einem solchen Sachverhalt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen. Grob fahrlässig nämlich handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lasse. Das sei schon dann der Fall, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und dasjenige nicht beachtet werde, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsse. Es entspreche bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, daß gerade Adventgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr ganz frischen Grüns und des sonstigen an ihm angebrachten Schmuckes regelmäßig leicht entzündlich seien und deshalb einer besonderen Aufsicht bedürften. Es liege geradezu auf der Hand, daß das Außerachtlassen eines solchen Gestecks bei brennender Kerze über einen Zeitraum von rund 30 Minuten ein erhebliches Risiko berge, wenn auch in dieser Zeit ein zweimaliger Blick auf das Gesteck durch das Wohnzimmerfenster geworfen worden sei. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus wäre der Kläger vielmehr aufgefordert gewesen, die Kerze vor Aufnahme der Arbeiten, die ihn denknotwendig sehr in Anspruch genommen hätten, zu löschen.

Derselbe Vorwurf treffe den Kläger auch in subjektiver Hinsicht. Auch in persönlicher Hinsicht sei sein Fehlverhalten unentschuldbar. Denn die Gefahr, die von der weiter brennenden Kerze in dem Adventgesteck ausgegangen sei, sei dem Kläger bei Verrichtung seiner Arbeiten im Zwinger sehr wohl bewußt gewesen, wie sich aus seinem Vortrag ergebe, auch während der Arbeiten noch zweimal durch die Wohnzimmerscheibe gesehen zu haben, um das Gesteck im Blick zu halten. Daß er sich trotz dieses Wissens um die Gefahr, die von dem Gesteck ausgegangen sei , dazu entschieden habe, die Kerze auch minutenlang unbeaufsichtigt weiterbrennen zu lassen, mache seinen Fehler unverzeihlich.

Gerade in dem Gefahrenbewußtsein des Klägers unterscheide sich dieser hier zu entscheidende Fall von den Fällen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 ( 4 U 182/98) und das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.09.1999 ( 2 U 161/99) zu beurteilen hatten und auf die der Kläger für seine gegenteilige Rechtsansicht Bezug nehme. Dort sei ein subjektiv grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß jeweils mit der Begründung verneint worden, daß das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, das jeweils auch in einem unbeaufsichtigten Brennenlassen einer Kerze bestanden hatte, auf eine momentane Ablenkung zurückgegangen sei und damit als – in diesen Fällen – verständliche Nachlässigkeit und mithin als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten sei. So aber liege dieser hier zu entscheidende Fall eben nicht.