In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Die Gebäuderversicherung war der Ansicht, die beklagte Mieterin der Wohnung habe den Brand grob fahrlässig verursacht, weil sie seinerzeit die Kerzen auf dem Adventskranz nicht gelöscht, jedenfalls keine entsprechende Nachschau gehalten habe, bevor sie zu Bett gegangen sei.
Demgegenüber hatte die Beklagte behauptet, sie habe damals die Kerzen gelöscht, so daß ihr allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben und das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Mieterin als unbegründet zurück.
Auf der Grundlage der insoweit im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ging auch das Oberlandesgericht für seine Entscheidung davon aus, daß die Beklagte den in Rede stehenden Brand jedenfalls fahrlässig verursacht habe, weil sie es seinerzeit unter Mißachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt versäumt habe, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Daraus folge weiter, daß die Beklagte dem Eigentümer/Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 bzw. § 823 BGB zum Ersatz des Brandschadens verpflichtet sei. Der erstattungsfähige Schaden habe nach den auch in diesem Punkt mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts 25.751,40 betragen.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.