[Urteil vom 22.02.2006 (I-5 U 109/05)] ging es um den Regreßanspruch einer Gebäuderversicherung gegen die Mieterin, bei des es am 22.12.2003 in der Wohung zu einem Brandschadendurch einen in Brand geratenen Adventskranz gekommen war. Die Versicherung hatte im Rahmen einer mit dem Eigentümer/Vermieter des Gebäudes bestehenden Gebäudeversicherung 25.751,40 € reguliert und verlangt diese Aufwendungen nun von der Beklagten, die wiederum bei der „Streithelferin“ in dem Verfahren privathaftpflichtversichert war.

Die Gebäuderversicherung war der Ansicht, die beklagte Mieterin der Wohnung habe den Brand grob fahrlässig verursacht, weil sie seinerzeit die Kerzen auf dem Adventskranz nicht gelöscht, jedenfalls keine entsprechende Nachschau gehalten habe, bevor sie zu Bett gegangen sei.

Demgegenüber hatte die Beklagte behauptet, sie habe damals die Kerzen gelöscht, so daß ihr allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben und das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Mieterin als unbegründet zurück.

Auf der Grundlage der insoweit im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ging auch das Oberlandesgericht für seine Entscheidung davon aus, daß die Beklagte den in Rede stehenden Brand jedenfalls fahrlässig verursacht habe, weil sie es seinerzeit unter Mißachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt versäumt habe, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Daraus folge weiter, daß die Beklagte dem Eigentümer/Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 bzw. § 823 BGB zum Ersatz des Brandschadens verpflichtet sei. Der erstattungsfähige Schaden habe nach den auch in diesem Punkt mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts 25.751,40 € betragen.