In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln ging es in dem Urteil vom 28.03.2011 (24 O 36/10) um einen Streit der Parteien um Versicherungsschutz nach einem Brandereignis, wobei das Landgericht die Klage abwies, da es davon ausging, daß der Kläger den Brand vorsätzlich selbst gelegt hatte. Im einzelnen:

Der seinerzeitige Kläger war Versicherungsnehmer der Beklagten im Rahmen von 3 Versicherungsverträgen gewesen, einer Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 94 galten, einer Mietverlustversicherung, für die die ABM 95 galten sowie einer Kunst- und Mobilienversicherung, für die die AKMB 2002 galten und Eigentümer eines Grundstücks, welches mit einem zweieinhalbstöckigen Wohnhaus bebaut war. Zu dem Haus gehörten zwei Anbauten. Ein Anbau war zum Zeitpunkt des Brandes durch einen Arzt genutzt, mit dem der Kläger einen Mietvertrag zum Betrieb einer Arztpraxis geschlossen hatte. Der andere Anbau stand seit einigen Jahren leer. Er wurde früher als Zahnarztpraxis vermietet.

Der Kläger bestritt, daß eine Brandstiftung vorgelgen habe, jedenfalls müsse dann ein ihm Unbekannter den Brand gelegt haben, wenn denn eine Brandstiftung vorläge.

Demgegenüber stand zur Überzeugung des Landgerichts Köln fest, daß der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hatte.

Nach dem LKA Behördengutachten, mit dem Brandbeschleuniger festgestellt worden seien, könne es keinem Zweifel unterliegen, daß vorliegend eine Brandstiftung gegeben sei. Bezeichnenderweise habe auch der Kläger hierzu keine Ausführung mehr gemacht, nachdem das vorgenannte Gutachten den Parteien seitens der Kammer in Kopie aus der Ermittlungsakte übermittelt worden sei.

Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, daß eine Eigenbrandstiftung gegeben sei.

Das Landegericht stützte seine Überzeugung auf Indizien, die zwar nicht jede für sich allein betrachtet, allerdings in der Gesamtschau den Schluss auf eine Eigenbrandstiftung gebieten würden:

Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einer wirtschaftlich sehr angespannten Situation. Kurz vor dem Brand sei aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung des Finanzamtes in Höhe von 45.000,00 € das Konto des Klägers gesperrt worden. Darüber hinaus betreibe die Beklagte die Zwangsversteigerung gegen den Kläger wegen einer Forderung in Höhe von 3.224,67 €.

Daneben habe der Kläger auch einige Zeit vor dem Brand die Einnahmen aus seiner Wohnungsverwaltungstätigkeit verloren. Die wirtschaftlich schlechte Situation des Klägers zeige sich auch daran, daß er kein Geld mehr gehabt hätte, um das Heizöl für das Objekt zu bezahlen. Das Heizöl sei letztlich von dem Mieter, dem Arzt, angeschafft worden.

Allein der Umstand, daß sich ein Versicherungsnehmer in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinde, lasse natürlich nicht darauf schließen, daß eine Eigenbrandstiftung vorliege. Jedoch könne eine solche wirtschaftlich schwierige Lage ein tragendes Tatmotiv darstellen.

Ein weiteres gewichtiges Indiz, auf das die Kammer ihre Überzeugung einer Eigenbrandstiftung stützte, ergebe sich aus den Angaben des Klägers, die dieser gegenüber zwei Zeuginnen gemacht habe. So hätten die Zeuginnen bekundet, der Kläger hätte in den Wochen vor dem Brand sinngemäß erklärt, daß es das Beste sei, wenn das Haus abbrennen würde.

Die Äußerungen des Klägers gegenüber Dritten zeigten, daß dem Kläger der Gedanke, er könne seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Griff bekommen, wenn er durch einen Brand an eine hohe Entschädigungszahlung gelange, durchaus bewusst gewesen sei und ihm dieser Gedanke nicht unlieb gewesen sei.

In diesem Zusammenhang falle im übrigen auf, ohne daß die Kammer ihre Überzeugung hierauf gestütz hätte, daß der Kläger in der Zeit vor dem Brand engen Umgang mit dem Zeugen Q gepflegt habe, der, wie die Beklagte belegt habe, wegen einer Brandstiftung vorbestraft gewesen sei.

Darüber hinaus ergebe sich ein gewichtiges Indiz für eine Eigenbrandstiftung aus der Reaktion des Klägers auf die Mitteilung der Polizei, daß sein Haus abgebrannt sei. So habe der Zeuge KOK I bekundet, der Kläger habe die Mitteilung, daß sein Haus abgebrannt sei, völlig teilnahmslos entgegen genommen und sich nicht nach Einzelheiten erkundigt. Vielmehr habe der Kläger so getan, als ob ihn das Ganze gar nichts angehe.

In dieses Bild passe auch die Reaktion des Klägers nach dem Brand gegenüber der Zeugin T. Die Zeugin habe glaubhaft ausgesagt, der Kläger habe ihr in einer fröhlichen Stimmung erzählt, das Haus sei abgebrannt. Diese Stimmung des Klägers sei insbesondere vor dem Hintergrund merkwürdig, daß das Haus für ihn nach der Aussage der Zeugin T eine Art Mausoleum gewesen sei, da er dort zusammen mit seiner verstorbenen Mutter gelebt und nie etwas verändert habe. Die Kammer ging nicht davon aus, daß der Kläger sich wegen seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation über den Brand gefreut habe, obgleich er mit der Brandstiftung etwa nichts zu tun gehabt hätte.

Als weiteres starkes Indiz für eine Eigenbrandstiftung komme hinzu, dass der Kläger gegenüber der Polizei zunächst versucht hat, sich ein falsches Alibi zu verschaffen.

Der Zeuge KOK I hat bekundet, er habe nach dem Brandereignis Kontakt zum Kläger aufgenommen und hierbei habe der Kläger ihm zunächst erklärt, das letzte Mal vor 6 Tagen in seinem Haus in A gewesen zu sein. Dies habe der Kläger im übrigen im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Erst auf Nachfrage des Zeugen KOK I, ob er denn nicht am Brandabend gegen 20:00 Uhr in dem Brandobjekt gewesen sei, da doch Zeugen Licht im Hause gesehen hätten, habe der Kläger erklärt, dies sei zutreffend. Eine Erklärung dafür, weshalb der Kläger seine Aussage in einem derart wesentlichen Punkt auf Vorhalt habe korrigieren müssen, habe der Kläger selbst nicht gegeben.

Es sei zwar zu bedenken, daß sich auch ein Unschuldiger in eine Lüge flüchten könne. Allerdings sei angesichts des Gesamtbildes vorliegend davon auszugehen, daß der Kläger den Verdacht von sich ablenken wollte, weil er wusßte, daß er der Täter ist und nicht etwa zunächst eine Falschangabe gemacht hatte, um, obwohl er sich mit Recht als unschuldig angesehen hätte, von vornerein den Verdacht durch ein falsches Alibi von sich abzulenken.

In dieses Bild füge sich, daß der Kläger in Bezug auf den Ablauf der von ihn behaupteten Heizungsreparatur am Abend des Brandes widersprüchliche Angaben gegenüber der Beklagten einerseits und gegenüber der Polizei andererseits gemacht hat. So habe er einerseits erklärt, er habe das Haus über die Kellertür betreten und auch wieder durch die Kellertür verlassen. Gegenüber der Polizei habe der Kläger ausgesagt, das Haus durch die Kellertür betreten, allerdings durch die Wohnungstür wieder verlassen zu haben. Eine Erklärung dafür, weshalb der Kläger gegenüber der Polizei andere Angaben gemacht habe als gegenüber der Beklagten, habe der Kläger nicht abgegeben.

Auch komme eine Fremdbrandstiftung nicht in Betracht kommt. Die Polizei habe insoweit keine Ermittlungsansätze gesehen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die unstreitigen Probleme des Klägers mit der „linken Szene“.

Darüber hinaus bestehe Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger Aufklärungsobliegenheitsverletzung in Bezug auf alle drei Versicherungsverträge. In Bezug auf die Kunst- und Mobilienversicherung ergebe sich ein Wegfall der Entschädigungspflicht der Beklagten aus § 14 AKMB 2002. Danach ist die Versicherung von der Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versucht, die Versicherung arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Der Kläger habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem er den Kühlschrank mit Eiswürfelcrasher auf die Schadensliste gesetzt und diese mit Schreiben vom 01.04.2009 bei der Beklagten vorgelegt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts aber fest, daß der Kühlschrank noch funktionierte, als der Kläger ihn auf die Schadenliste aufgenommen hatte.

Wenn ein Versicherungsnehmer, so wie der Kläger, davon überzeugt sei, daß ein Gerät letztlich keinen bleibenden Schaden nennenswerter Art erlitten habe, so handele er arglistig, wenn er gleichwohl für den entsprechenden Gegenstand eine brandbedingte Entschädigungin voller Höhe bei der Versicherung geltend mache.

Bezeichnenderweise habe sich der Kläger genötigt gesehen, seinen eigenen Vortrag später anzupassen. Zunächst habe er behauptet, der Kühlschrank sei nach dem Brand funktionsuntauglich gewesen. Nachdem dann jedoch der Zeuge W schriftlich ausgesagt habe, daß der Kühlschrank nach dem Brand noch funktioniert habe, habe der Kläger seinen Vortrag dahingehend angepaßt, daß zwar der Kühlschrank funktioniert habe, allerdings seien die Eiswürfel- und Wasserausgabe defekt gewesen. Dies sei dann jedoch, wie dargetan, ebenfalls durch die Beweisaufnahme widerlegt worden.

In Bezug auf die Mietverlustversicherung ergebe sich ein Wegfall der Entschädigungspflicht der Beklagten aus § 11 Ziffer 2 ABM 95. Danach sei die Versicherung von der Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versuche, die Versicherung arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien.

Der Kläger habe die Beklagte zu täuschen versucht, in dem er einen infolge des Brandes angeblich eingetretenen Mietverlust geltend gemacht habe, obgleich er wußte, daß dieser zumindest in dieser Höhe nicht eingetreten war.

Zum einen falle ins Auge, daß der Kläger der Beklagten den abgeschlossenen Mietvertrag vorgelegt habe, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß der Miter bereits seit längerem die Miete erheblich gemindert hatte und der Kläger ihm deshalb auch fristlos gekündigt hatte.

Der Kläger habe demnach arglistig versucht, der Beklagten zu suggerieren, daß aus dem Mietverhältnis mit dem Arzt weiter ungeschmälert Mieteinnahmen in der Höhe, wie sie im Mietvertrag ausgewiesen waren, zu erwarten gewesen wären, wenn denn der Brand nicht erfolgt wäre.

Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, daß es sich bei dem angeblichen Mietvertrag vom 20.10.2008 betreffend die Räume der ehemaligen Zahnarztpraxis um einen Scheinvertrag handele.

Hierbei kann dahinstehen, inwieweit dem Zeugen L geglaubt werden kann. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen L bestehen erhebliche Bedenken. Die Kammer hielt es durchaus für möglich, daß der Zeuge L vom Kläger eingeweiht gewesen sei, daß ein Mietvertrag nur zum Schein geschlossen werden solle, um die Beklagte zu betrügen.

Im übrigen folge ein Wegfall der Entschädigungspflicht betreffend die Mietausfallversicherung auch aus § 11 Ziffer 2 Satz 2 ABM 95. Danach sei der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, auch wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag beziehe.

In Bezug auf die Wohngebäudeversicherungen ergibe sich der Wegfall der Entschädigungspflicht aus § 23 Satz 2 VGB 94. Der Kläger habe, wie gezeigt, sowohl in der Kunst- und Mobilienversicherung als auch in der Mietverlustversicherung versucht, die Beklagte arglistig zu täuschen. Arglistige Täuschungen wirkten im Hinblick auf die vorgenannte Bezugnahmeklausel auch leistungsbefreiend, was etwaige Ansprüche des Klägers aus der Wohngebäudeversicherung angehe. Es könne daher dahinstehen, ob der Kläger versucht habe, die Beklagte auch bezüglich des angeblichen Abschlusses eines Mietvertrages mit seiner früheren Lebensgefährtin H3 arglistig zu täuschen.