In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm

[Urteil vom 28.07.2010 (I-20 U 20/10)] nahm der Kläger seine Hausratversicherung nach einem Wohnungsbrand auf Zahlung einer Entschädigung in voller Höhe der Versicherungssumme von 54.600,00 € aus einer bei der Beklagten zwei Tage zuvor policierten Hausratversicherung in Anspruch.

Dem Versicherungsvertrag lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung“ (im Folgenden: VHB 97) zugrunde. Die Beklagte behauptete vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Eigen- oder Auftragsbrandstiftung. Ferner focht sie den Versicherungsvertrag wegen falscher Angaben über die Schadenshöhe eines geschehenen (unversicherten) Vorschadens an.

Das Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück und führte u. a. aus, daß der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zwar nicht durch die Beklagte wirksam angefochten worden sei, da eine arglistige Täuschung nicht festgestellt werden könne.

Der Kläger könne die begehrte Versicherungsleistung jedoch deshalb nicht beanspruchen, weil er den Versicherungsfall auch zur Überzeugung des Oberlandesgerichts selbst herbeigeführt hätte.

Als gewichtigstes Indiz sei hier die Ansage der Tat vier Tage zuvor aufzuführen. Als der Kläger nach dem Einbruchsdiebstahl zuvor gewahr wurde, daß er den Schaden mangels bestehender Versicherung nicht ersetzt bekäme, äußerte er gegenüber dem Polizeibeamten, dann müsse er, der Kläger, sich etwas einfallen lassen, um anderweitig an Geld zu gelangen, und: „er könne auch Verbrechen begehen“.

Daß der Kläger dann zwei Tage darauf eine Hausratsversicherung abgeschlossen habe und weitere zwei Tage darauf die soeben versicherte Einrichtung durch einen Wohnungsbrand vernichtet worden sei, begründe den dringenden Verdacht, daß der Kläger seine vorherige Ankündigung wahrgemacht habe.

Zu diesem Hauptindiz geselle sich die fehlende Wahrheitsliebe des Klägers, insbesondere auch vor Gericht.

Noch vor dem Landgericht habe er den Zweck seines Casinobesuchs in Venlo so erklärt, daß er mit zwei türkischen Freunden dort gewesen sei, die ihm vorgeschlagen hätten, mitzukommen. Er selbst spiele überhaupt nicht, da er ja seine eigenen Kinder versorgen solle. Vor dem Senat hingegen habe der Kläger sich als Inhaber einer VIP-Card des Spielcasinos dargestellt, der sich an fünf bis sieben Tagen in der Woche dort aufhalte, als stetiger Spielgewinner allseits bekannt und beliebt sei und regelmäßig auf fremde Rechnung mit höheren Beträgen und auf eigene Rechnung mit kleineren Beträgen am Roulette-Spiel teilnähme.

Weiter habe der Kläger im Ermittlungsverfahren – dort zulässigerweise – falsche Angaben zum Rauchen der Ehefrau emacht. Im Rechtsstreit jedoch habe er diese widersprüchlich einmal damit erklärt, er sei bei der Polizei falsch verstanden worden, ein anderes Mal damit, es habe sich um eine „Notlüge“ gehandelt.

Auch über die Herkunft des Barbetrages von 8.000,00 € habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht; einmal solle es sich hier um angespartes Geld gehandelt haben, ein anderes Mal um den Verkaufserlös eines VW-Passat.

Unplausibel sei in der Darstellung des Klägers außerdem, daß er seine Wohnung nachts aus Angst vor einem Einbruch verlassen haben wolle, gleichwohl die Wohnungstür nur zugezogen anstatt auch das Schloss umgeschlossen haben will.

Ausgeschlossen scheine demgegenüber, daß es sich bei dem Brandstifter um denselben Täter wie bei dem vorherigen Einbruchsdiebstahl gehandelt habe, was jedoch der Kläger als Mutmaßung vortragen lasse.

Daß andere Geschädigte (Hauseigentümer / Nachbarn) ein eigenes Interesse gehabt haben könnten, in der Wohnung des Klägers Feuer zu legen, erscheine abwegig. Auch fernliegend sei die Mutmaßung, die Hausbewohner könnten falsche Angaben darüber gemacht haben, jemanden ins Haus eingelassen zu haben, um nicht mit in die Sache hineingezogen zu werden. Angesichts der Gefährlichkeit einer Brandstiftung dürfte vielmehr jeder Hausbewohner ein vitales Interesse an der Tataufklärung gehabt haben.

Schließlich habe der Kläger auch Gelegenheit zur Brandlegung gehabt.

Der Kläger sei nicht gleichzeitig mit den übrigen Personen zum Haus seiner Tochter gefahren, sondern erst kurz danach, und sei erst einige Minuten später dort angekommen.

In der Zwischenzeit hätte der Kläger Gelegenheit, den Brand zu legen, beispielsweise durch Hinterlassen einer brennenden Zigarette auf dem Sofa.