Das Landgericht Dortmund wies durch Urteil vom 10.03.2011 (2 O 380/10) die Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen vorsätzlicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und hierauf gestütztem Rücktritt der Versicherung ab.

Das Gericht führte aus, der Klägerin seien Gesundheitsfragen gestellt worden. Sie selbst habe angegeben, daß die Punkte des Antrags im einzelnen gemeinsam von ihr und ihrer Mutter, der Vermittlerin, durchgegangen worden seien. Zwar möge es letztlich die Mutter übernommen haben, die Gesundheitsfragen zu beantworten. Dies führe jedoch nicht zu dem von der Klägerin gezogenen Schluß, daß die Gesundheitsfragen gar nicht erst gestellt worden seien. Zudem sei der Klägerin das Antragsformular zur Unterschrift vorgelegt worden. Auch dadurch habe sie die Möglichkeit gehabt, von den Gesundheitsfragen Kenntnis zu nehmen.

Die Gesundheitsfragen seien objektiv falsch beantwortet worden. Der Beklagte habe im Antragsformular nicht nur nach ärztlichen Behandlungen in den letzten 10 Jahren wegen bestimmter Erkrankungen gefragt, sondern auch allgemein nach ärztlichen oder anderen Behandlungen in den letzten 5 Jahren. Solche Behandlungen hätten stattgefunden. Denn die Klägerin hätte sich im Jahre vor der Antragstellung zu einem Arzt begeben, um sich wegen Zukunftsängsten nach einer gescheiterten Prüfung behandeln zu lassen. Diese Behandlung sei dadurch geschehen, daß der Arzt ihr Ruhe verordnet und eine längere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe, die sogar verlängert worden sei, so daß die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Zudem seien ihr die Medikamente Migränerton gegen Kopfschmerzen und Diclac gegen Rückenbeschwerden verordnet worden. Dies alles anzugeben sei die Klägerin verpflichtet gewesen. Die Gefahrerheblichkeit der nicht angezeigten Gefahrumstände liege auf der Hand. Damit sei die Versicherung nicht einmal gehalten gewesen, ihre Risikoprüfungsgrundsätze zu substantiieren.

Die Klägerin habe die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Vorsätzlich handele, wer wisse, daß der erfragte Gefahrumstand vorgelegen habe und sich bewußt sei, daß er diesen zu offenbaren habe.

Das Gericht glaubte der Klägerin und ihrer Mutter nicht, daß sie die ärztlichen Maßnahmen nicht als Behandlungen eingestuft hätten.

Der Versicherung sei das Wissen der Mutter der Klägerin von dem nicht angezeigten Gefahrumstand des weiteren nicht zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Mutter für einen Agenten der Versicherung oder einen Makler tätig geworden sei. Selbst wenn die Mutter der Klägerin für einen Agenten der Versicherung gehandelt hätte – Maklertätigkeit und damit fehlende Zurechnung wäre von der Versicherung zu beweisen – fände keine Wissenszurechnung über die Auge-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die ihren Niederschlag in § 70 VVG gefunden habe, statt, weil es sich zum einen um privates Wissen der Mutter gehandelt habe und insbesondere, weil sich die Mutter auf die Seite der Antragstellerin geschlagen und damit nicht mehr im Lager des Beklagten, sondern im Lager der Klägerin gestanden habe.