Das Oberlandesgericht hatte sich mit einem erstinstanzlichen Urteil zu befassen, in welchem das Landgericht ausgesprochen hatte, daß die verklagte Hausratversicherung den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe mit der Folge, daß dieser als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Dem Kläger sei – wie die Beweisaufnahme ergeben habe – der Vorwurf zu machen, daß er in seinem Antrag von seiner Ehefrau vervollständigten Anhang die Fragen, jedenfalls zu den Vorschäden, bewußt falsch beantwortet habe, wodurch die Beklagte zur Annahme des Antrages bewegt worden sei. Die Zeugin A. habe bewußt nur den Schaden „Teppichschwelbrand“ , und zwar ohne klarstellenden Zusatz, in das Antragsformular aufgenommen.

Auch das Oberlandesgericht Köln sah in seinem Urteil vom 06.11.2007 (9 U 31/07) eine Leistungsfreiheit aufgrund wirksamer Anfechtung von Seiten der verklagten Versicherung.

Die Beklagte – so das Oberlandesgericht – sei leistungsfrei, weil sie wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß den §§ 22 VVG, 123 BGB erklärt habe.

Bei der Annahme einer arglistigen Täuschung müsse der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluß nehmen wollen und sich bewußt sein, daß der Versicherer seinen Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise überhaupt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde. So liege es hier.

In dem Versicherungsantrag seien in zweifacher Hinsicht objektiv falsche Angaben des Klägers enthalten:

Nicht der Kläger als Versicherungsnehmer habe die Vorversicherung gekündigt, sondern die Kündigung sei durch den Vorversicherer erfolgt.

Außerdem seien fünf Vorschäden nicht angegeben, sondern es sei nur der Vorschaden „Teppichschwelbrand (Kerze)“ eingetragen.

Soweit die Zeugin A. im Einverständnis mit dem Kläger betreffend Hausrat- bzw. Glasschäden in den letzten fünf Jahren – wie eingeräumt – die Eintragung „Teppichschwelbrand (Kerze)“ ohne weitere Zusätze selbst vorgenommen habe, liege die unzutreffende Angabe auf der Hand. Dies gelte im Ergebnis aber auch für die falsche Angabe zur Kündigung der Vorversicherung wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben habe.

Habe der Agent es übernommen, das Antragsformular ganz oder – wie hier – teilweise auszufüllen, so lasse sich zwar allein mit dem Inhalt des ausgefüllten Antragsformulars nicht beweisen, daß der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe. Es müsse hinzukommen, daß der Agent die Fragen zutreffend gestellt und der Versicherungsnehmer die Fragen wie niedergelegt beantwortet habe.

Diese Grundsätze seien auch anzuwenden, wenn der Agent das Ausfüllen nach telefonischer Absprache mit dem Versicherungsnehmer, jedenfalls zum Teil, vorab vorgenommen und der Versicherungsnehmer in Abwesenheit des Agenten den Antrag später unterschrieben habe. Danach ergebe sich hier, daß die Kündigung durch den früheren Versicherer bewußt nicht angegeben worden sei, vielmehr der Wahrheit zuwider eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer.

Der Zeuge N. habe vor dem Landgericht bekundet, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß der Vorvertrag von der H. Versicherung gekündigt worden und dies wegen Schadenshäufigkeit geschehen sei. Auf Vorhalt habe der Zeuge ausgesagt, daß wahrscheinlich das Kreuz bei „Versicherungsnehmer“ von ihm gemacht worden sei, dann aber auf entsprechende Angabe von der Klägerseite hin.

Zu den Vorschäden habe der Zeuge die Ansicht vertreten, daß es üblich sei, daß bei Vorschäden die letzten ein oder zwei Vorschäden angegeben würden und die Versicherung dann nachfrage würde. Es stimme schon, daß er dazu rate, das anzugeben, was einem noch einfalle, wobei dies in der Regel die letzten Vorschäden seien und daß dann die Versicherung nachfrage. Er wisse, dass er mit seiner Schwester vor Zusendung des Antrages und nach Zusendung des Antrages telefoniert habe. Er stelle immer die Frage nach Vorschäden und wisse, daß er mit seiner Schwester am Telefon „über diesen Teppichschaden“ gesprochen habe.

Von einer umfassenden und zutreffenden Information des Zeugen über Vorschäden könne danach nicht ausgegangen werden.

Die Angaben der Zeugin A. zu den maßgebenden Eintragungen seien demgegenüber nicht glaubhaft. Die Erklärung der Zeugin, sie habe es „wohl einfach vergessen“, das Kreuzchen an die richtige Stelle zu machen, erscheine angesichts der von der Zeugin erkannten Wichtigkeit der Beantwortung der Fragen nicht nachvollziehbar, zumal sie im übrigen umfassende Korrekturen und Ergänzungen (Wohnfläche, Prämie, Aquarien, Glaskeramikkochfeld, Versicherungsnummer, Zahlungsweise) vorgenommen habe.

Auch sei davon auszugehen, daß sie bewußt und im Einverständnis mit dem Kläger nur den Teppichschwelbrand eingetragen habe, obwohl ihr die weiteren Schäden bekannt gewesen seien. Denn nach ihrer Bekundung habe der Zeuge N. ihr sogar gesagt, sie solle eintragen, was sie wisse. Wie sie selbst eingeräumt habe, habe sie sich jedenfalls noch an einen Schaden mit einem Adventskranz, den die Katze heruntergeschmissen hatte, und an einen Wasserschaden erinnern können.

Ob die Beklagte sich wegen weiterer Obliegenheitsverletzungen ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit berufen könne, habe offen bleiben können. Auch käme es auf die Einwendungen zum Umfang der Entschädigung nicht mehr an.