Das Landgericht Dortmund gelangte in seinem Urteil vom 16.07.2009 (2 O 29/08) zu dem Ergebnis, daß eine Klausel in der Restschuldversicherung, die die durch Arbeitsunfähigkeit begründete Leistungspflicht des Versicherers bei unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person enden lasse, wirksam sei.

Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Kläger bei der Beklagten im Zusammenhang mit einem Autokauf und einem dafür aufgenommenen Ratenkredit mit 24 Monatsraten eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Bei Antragstellung erkannte er formularmäßig den Erhalt der Verbraucherinformation an, er behauptete aber, diese und insbesondere die Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherungen nicht erhalten zu haben. Die Restschuldversicherung versprach bei Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß den zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung. Zugunsten der kreditgebenden Bank war ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so daß alle Leistungen aus der Versicherung an die Bank erbracht wurden.

Der Kläger erlitt später einen Arbeitsunfall und zog sich dabei einen Schädelbruch, ein Schädelhirntrauma sowie den Bruch eines Lendenwirbelknochens zu. Er mußte mehrfach operiert werden. Er bezog zunächst Krankengeld, dann Verletztengeld und später eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 %. Diese Rente versetzte den Kläger in die Lage, die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 364,00 € weiterhin zu zahlen, so daß er die Leistungen aus der Restschuldversicherung nicht in Anspruch nahm. Mit nachfolgendem Bescheid wurde die berufsgenossenschaftliche Rente reduziert und anstelle der bisherigen vorläufigen Rente eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % in Höhe von 588,24 € monatlich bewilligt. Von der Deutschen Rentenversicherung erhält der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 735,71 €. Sie war befristet. Infolge des reduzierten Einkommens beantragte der Kläger unter dem 21.02.2007 Leistungen aus der Restschuldversicherung.

Die beklagte Versicherung holte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes ein, der eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer attestierte und auf die Verrentung hinwies. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2007 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, sie sei leistungsfrei wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalles und wegen Erlöschens der Leistungspflicht infolge Eintritts von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Mit Leistungs- und Feststellungsklage begehrte der Kläger nun rückständige Renten ab März 2007 sowie fortlaufende Renten über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus bis April 2010 sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab und führte aus, daß der auf die Feststellung der Zahlungspflicht zukünftige Arbeitsunfähigkeitsrente gerichtete Feststellungsantrag bereits unzulässig sei.

Ferner seien die Versicherungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Der Kläger habe selbst mit seiner Unterschrift bestätigt, daß ihm die Versicherungsbedingungen ausgehändigt worden seien, so daß das Gericht von dessen Überlassung bei Abschluß der Versicherung ausgehe.

Des weiteren liege beim Kläger mit dem vorliegenden Gutachten eine die Leistungspflicht der Beklagten beendende Berufsunfähigkeit seit Januar 2007 wegen erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden mit starker Bewegungseinschränkung des Brustwirbel- und Lendenwirbelsäulenübergangs und der Lendenwirbelsäule, wegen einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule, einer Muskelschwäche im Bereich der linken Bauchwand sowie wegen der Folgen eines Bruches des 1. Lendenwirbelkörpers in seinen Beruf als Fahrer eines Autotransporters vor.

Die Klausel in § 4 Abs. 4 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung, wonach der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlische, wenn der Versicherungsnehmer unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig werde, sei nicht überraschend. Die Beendigungsklausel benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und sei daher insgesamt wirksam.