In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln ging es um die Kostenerstattung einer ambulanten operativen Versorgung der Klägerin sowie weitere Schadenpostitionen im Rahmen einer privaten Zusatzversicherung. Die Krankenkasse hatte der Klägerin insofern Kostenzusage für eine vollstationäre Behandlung in der Sportklinik T erteilt.

Zum Sachverhalt ist insofern mitzuteilen, daß die Klägerin im Januar 2008 einen Skiunfall in Österreich erlitten hatte, bei dem sie am Knie verletzt worden war. Sie wurde zunächst in der Sportclinik T aufgenommen und am selben Tag noch in die N Klinik in J verbracht. Dort wurde sie am Knie operiert und bis zum Tag darauf medizinisch betreut. Insgesamt entstanden Kosten in Höhe von 5.773,33 €.

Das landgericht Köln wies die Klage durh Urteil vom 25.02.2009 (23 O 277/08)als unbegründet ab und führte aus, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Sportclinic T und der N-Klink J, den durch das Österreichische Rote Kreuz durchgeführten Krankentransport von T nach J, die Doppelkrückstöcke, Kniegelenkschiene, Arzneimittel sowie die gemäß § 28 Abs. 4 SGB V erhobene Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 5.305,93 € gegen die Beklagte habe.

Nach dem dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Ergänzungstarif sei grundsätzlich bei stationärer Heilbehandlung der Unterkunftszuschlag für ein Zweibettzimmer, wahlärztliche und belegärztliche Leistungen und der Transport von bis zu 100 km im Krankenwagen zum und vom Krankenhaus versichert. Nach vorheriger Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung seien 100% der verbleibenden Aufwendungen zu erstatten. Allgemeine Krankenhausleistungen seien nicht erstattungsfähig.

Die Kosten für Arzneimittel, die Kniegelenkschiene sowie Doppelkrückstöcke als Hilfsmittel seien nach dem Tarif nicht erstattungsfähig und auch nicht vom Umfang der seitens der Klägerin vorgetragenen Leistungszusage umfaßt.

Die geltend gemachte, nach § 28 Abs. 4 SGB V erhobene Praxisgebühr in Höhe von 10 € sei ebenfalls nicht erstattungsfähig. Sie sei erst am zwei Tage später aufgrund einer Behandlung in L erhoben worden und werde auch nur bei ambulanter Behandlung fällig.

Hinsichtlich der Klinikrechnungen seien weder ein Unterkunftszuschlag für ein Zweibettzimmer noch wahl- oder belegärztliche Leistungen geltend gemacht worden. Vielmehr handele es sich um allgemeine Krankenhausleistungen. Überdies seien die Aufenthalte der Klägerin in den beiden Kliniken nicht als stationäre Behandlungen zu qualifizieren.

Der Begriff der stationären Behandlung setze voraus, daß der Patient in den Krankenhausbetrieb eingegliedert werde und dort auch unter entsprechender ärztlicher und pflegerischer Betreuung die Nacht verbringe.

Eine stationäre Behandlung könne nur angenommen werden, wenn der Patient mindestens für die Dauer eines vollen Tagesablaufs mit den damit erforderlichen Unterbringungs- und Versorgungsmaßnahmen in das Krankenhaus eingegliedert werde.

Neben dem Erfordernis eines Aufenthalts über Nacht bzw. eines über 24 Stunden dauernden Aufenthalts sei der Gesichtspunkt der Eingliederung in den Krankenhausbetrieb entscheidend. Von einer stationären Behandlung könne nur die Rede sein, wenn der Patient mit den erforderlichen Unterbringungs- und Versorgungsmaßnahmen in das Krankenhaus eingegliedert werde. Denn es könne bei der Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung nicht lediglich darauf ankommen, ob die Behandlung die Nacht hindurch oder tagsüber erfolgt sei oder ob sie einen Aufenthalt von über 24 Stunden mit sich bringe. Im Ergebnis hinge die Annahme einer stationären Behandlung dann vom Zufall ab.

Der Transport im Krankenwagen sei ebenfalls nicht erstattungsfähig, da die Erstattungsfähigkeit das Vorliegen einer stationären Leistung voraussetze.

Ein Anspruch ergibe sich auch nicht aus der am 08.01.2008 erteilten Leistungszusage, da sich diese ausdrücklich auf eine „vollstationäre Behandlung“ bezog habe, die hier aus den bereits dargestellten Gründen nicht gegebengewesen sei.