In dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf begehrte der Kläger Leistungen aus seiner Unfallversicherung aufgrund eines Sturzes, den er durch eine Schwindelattacke erlitten hatte. Das Landgericht befand in seinem Urteil vom 29.07.2011 (23 S 137/05), daß dem Kläger Ansprüche nicht zustünden, da die Schwindelattacke  eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 21 (1) GUB 95 darstelle.

Eine Bewußtseinsstörung sei gegeben, wenn erhebliche Störungen der Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit vorliegen würden, die den Versicherten außer Stande setzen würden, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Sie setze nicht den Eintritt völliger Bewußtlosigkeit voraus.

Entscheidend sei vielmehr, daß die Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit so weit beeinträchtigt sei, daß der Versicherte der konkreten Gefahrenlage, in die er sich begebe oder in der er sich befände, nicht mehr gewachsen sei. Dabei müsse diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, daß sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulasse.

Durch einen Schwindelanfall werde der Betroffene in seiner Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, beeinträchtigt.

Der Kläger sei nach seinem eigenen Vortrag aufgrund des Schwindelanfalls auf der Treppe zu Fall gekommen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit des Klägers durch den Schwindelanfall derart gestört gewesen sei, daß er außer Stande gewesen sei, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, er sei gestolpert oder habe aus anderem Grund das Gleichgewicht verloren, komme als Ursache des Sturzes nur der Schwindelanfall in Betracht. Dieser habe folglich – da ein anderer Grund für den Sturz nicht vorgetragen worden sei – eine den Unfall vermeidende Reaktion des Klägers nicht zugelassen.

Darüber hinaus sei auch davon auszugehen, daß der Schwindelanfall einen solchen Grad erreicht gehabt hätte, daß der Kläger die konkrete Gefahrenlage, in der er sich befunden habe, nicht mehr habe beherrschen können. Ein Betroffener eines „normalen“ Schwindelanfalls habe bei dem Herabsteigen einer Treppe zumindest die Möglichkeit, sich am Geländer festzuhalten oder auf die Treppenstufen zu setzen, um einen Sturz zu vermeiden. Der Kläger habe keine dieser Maßnahmen ergriffen bzw. ergreifen können.

Die Ausführungen des Klägers, die Tatsache, daß er sich daran erinnern könne, daß er unter Übergang von wohl zwei Stufen zu Fall gekommen sei, spreche gegen das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung, würden nicht greifen. Denn für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung sei weder eine vollständige Bewußtlosigkeit erforderlich noch ein längeres Andauern der Störung der Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit. Eine Bewußtseinsstörung sei somit auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger den Unfallhergang gänzlich wahrgenommen hätte.

Der Schwindelanfall sei auch eine Bewußtseinsstörung krankhafter Natur gewesen. Es sei nach den Gesamtumständen davon auszugehen, daß Ursache des Schwindelanfalls die beim Kläger festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien.

Der Kläger leide unter einem psychogenen Schwindel bei Neurasthenie, der erstmals im November 2003 aufgetreten sei. Er habe selbst vorgetragen, daß er Probleme mit Schwindelanfällen habe. Auch in der Unfall-Schadenanzeige habe er angegeben, daß er an einem Tinnitus mit Schwindelanfällen leide und daß die vor dem Unfall aufgetretene Schwindelattacke seit November 2003 bekannt sei. Damit habe der Kläger aber zum Ausdruck gebracht, daß er solche Schwindelanfälle bereits vorher gehabt habe und daß zumindest seiner Ansicht nach der Schwindelanfall, der zu dem Unfall geführt habe, seine Ursache in dem von seinem Arzt festgestellten Hörsturz mit der Folge eines schwergradigen Tinnitus habe. Alternative Ursachen für den Schwindelanfall habe der Kläger nicht vorgetragen.