In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln machte die Klägerin dargelegte erlittene Schäden in Höhe von fast 94.000,00 aufgrund eines Gewitters mit Starkniederschlag, Hagel und Gewitterböen gegenüber ihrer Gebäudeversicherung, die auch Sturmschäden umfaßte, geltend. Der Schaden war erst nach 10 Monaten nach dem Schadenereignis von dem Makler der Klägerin schriftlich gemeldet worden. Die Versicherung berief sich auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit, Gefahrerhöhung, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf den besonderen Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung
Das Landgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 26.11.2008 (20 O 1/08) als unbegründet ab.
Das Gericht führte aus, daß es dahinstehen könne, ob und in welchem Umfang ein versichertes Ereignis vorliege, da jedenfalls die Versicherung wegen Verstoßes der Klägerin gegen die Anzeigepflicht leistungsfrei geworden sei.
Der Versicherungsnehmer habe bei Eintritt eines Versicherungsfalls den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dabei gelte diese Anzeige gegenüber dem Versicherer noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt werde. Adressat der Anzeige sei der Versicherer; dabei sei eine Anzeige an den Agenten oder regulierungsbefugten Makler ausreichend .
Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigeobliegenheit trage grundsätzlich die beklagte Versicherung.
Etwas anderes gelte lediglich dann, d.h. der Versicherungsnehmer sei beweisbelastet, wenn die schriftliche Schadenanzeige objektiv verspätet gewesen sei und der Versicherungsnehmer sich darauf berufe, den Schaden fristgerecht bereits zuvor telefonisch gemeldet zu haben.
Unstreitig sei die Schadensmeldung des nicht regulierungsbefugten Versicherungsmaklers vom 05.05.2006 bei der Beklagten objektiv verspätet eingegangen.
Die Klägerin habe den insoweit ihrerseits erforderlichen Nachweis, daß die behauptete telefonische Meldung des Schadens ordnungsgemäß erfolgt sei, nicht erbracht.
Des weiteren habe die Klägerin die gesetzliche Vermutung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht zu widerlegen vermocht.
Der Vortrag der Klägerin, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, daß alle Gebäude bei einer anderen Versicherung erfaßt seien, entlaste sie nicht. Vielmehr hätte es auch in Anbetracht der behaupteten erheblichen Schäden und der fehlenden Sachkunde der Klägerin der Erkundigung bezüglich des Versicherungsschutzes durch Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen bedurft.
Ohnehin habe die Klägerin den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit träte Leistungsfreiheit des Versicherers dann nicht ein, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung Einfluß gehabt habe.
Allein der Umstand, daß die behaupteten Sturmschäden bis zu deren Besichtigung im Mai 2006 nicht repariert worden seien, genüge zur Entlastung der Klägerin nicht aus. In Anbetracht des erheblichen Zeitabstandes zwischen Ortsbesichtigung (Mai 2006) und schädigendem Ereignis (Juli 2005) müsse angenommen werden, daß sich das Schadensbild bereits aufgrund der Witterungseinflüsse verändert habe und die Versicherung den Schadensumfang nicht mehr habe überprüfen können.
Ob die Verletzung der Anzeigeobliegenheit der Klägerin überhaupt folgenlos gewesen sei, könne dahinstehen. Denn sie sei für die Schadensfeststellung relevant gewesen.
Die bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit seien gegeben. Danach könne sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß generell ungeeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschulden träfe.
Die von der Klägerin zu verantwortende Verspätung der Information der Beklagten über das Schadensereignis sei generell geeignet gewesen, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Die Klägerin sei ihrer Anzeigeobliegenheit erst etwa 10 Monate nach dem behaupteten Versicherungsfall nachgekommen. Eine derartige Verzögerung führe typischerweise dazu, daß Ursachen und Hergang des Schadensereignisses schwerer aufklärbar seien als dies zeitnah geschehen könnte.
Bei Beachtung der Anzeigeobliegenheit hätte die Beklagte verläßlichere Erhebungen über Ursachen, Verlauf und Ausmaß des Schadens durch Einschaltung von Sachverständigen, Befragung von Zeugen oder Inaugenscheinnahme des Schadensorts treffen können, als dies im Abstand von 10 Monaten noch möglich gewesen sei.
Unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung von Interessen der Beklagten genügten diese Möglichkeiten, eine generelle Eignung zur Gefährdung der berechtigten Interessen der Beklagten anzunehmen.
Die Klägerin träfe an der Verspätung ihrer Schadensanzeige auch ein erhebliches Verschulden.
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