Das Oberlandesgericht Hamm führte in seinem Urteil vom 18.03.2011 (I-20 U 96/10) aus, daß der in Unfallversicherungsbedingungen enthaltene Ausschlußtatbestand, wonach Gesundheitsschäden durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht versichert seien, zwar nicht für organische Schädigungen gelte, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen.
Deshalb seien krankhafte Störungen, die eine organische Ursache hätten, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirke, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhänge. Jedoch greife die Ausschlußklausel im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich allein in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußere, weil es sich hierbei um eine rein psychische Reaktion auf den Unfall als belastendes Ereignis und nicht um die Folge erlittener organischer Schädigungen handele.
Der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 2 e) der vorliegenden Unfallversicherungsbedingungen, wonach „Gesundheitsschäden durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen“ nicht versichert seien, die der Inhaltskontrolle standhlate, sei auf einen umfassenden Ausschluß krankhafter Störungen infolge psychischer Reaktionen gerichtet, der sich nicht nur auf die Unfallfolgen, sondern auch auf das Unfallereignis selbst beziehe.
Von dem Ausschluss erfaßt seien danach Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen (Schock, Schreck, Angst etc.) als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen würden.
Es werde nicht verkanntt, daß der genannte Leistungsausschluß nicht für organische Schädigungen gelte, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen würden: krankhafte Störungen, die eine organische Ursache hätten, seien nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirke, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhänge.
Eine organische Ursache für die hier beklagten psychischen Beschwerden könnten indes ausgeschlossen werden. Vielmehr handele es sich bei der in Rede stehenden posttraumatischen Belastungsstörung, die sich nach den Behauptungen des Klägers allein in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußere, um eine rein psychische Reaktion auf den Unfall als belastendes Ereignis und nicht um die Folge erlittener organischer Schädigungen.
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