In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln (20 O 117/06) machte der seinerzeitige Kläger gegenüber seiner Elektronikversicherung einen am 27.07.2005 an seiner Antennenanlage entstandenen Überspannungs-/Blitzstromschaden geltend und verlangte Reparaturkosten in Höhe von 5.892,19 €.

Das Landgericht Köln hatte aufgrund der von der beklagten Versicherung vorgelegten Gewitter- und Blitzauswertung schon Zweifel daran, ob an der Antennenanlage ein nach § 2 I b) und c) ABE versicherter Schaden eingetreten sei, befand aber jedenfalls durch Urteil 10.01.2007 im übrigen, daß die beklagte Versicherung jedenfalls deshalb leistungsfrei sei, weil von dem Blitzschlag bzw. der dadurch ausgelösten Überspannung kein versicherter Gegenstand betroffen gewesen sei.

Das Gericht stellte insofern darauf ab, daß nicht die nach der Behauptung der Klägerin vorhandene SAT-Anlage Gegenstand des Versicherungsvertrages, sondern nur die im Versicherungsschein mit ihren Bestandteilen aufgelistete terrestrische Antennen-Anlage gewesen sei. Die Klägerin habe acu nicht dargetan, der beklagten Versicherung angeeigt zu haben, daß diese – ursprüngliche – Anlage später ausgetauscht worden sei.

Zudem sei die Elektronikversicherung leistungsfrei, da die Klägerin den Schadenfall nicht unverzüglich schriftlich angezeigt habe. Die von der Klägerin ausgefüllte Schadenanzeige sei erst zu einem Zeitpunkt ausgefüllt worden, als die Arbeiten an der Satelliten-Anlage bereits in Angriff genommen worden seien. Daß die Schadenmeldung ohne ihr Verschulden so spät abgegeben worden sei, habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

Die verspätete Schadenmeldung sei auch nicht folgenlos geblieben, da damit der Beklagten entgegen § 10 Ziffer 1 c) und d) ABE die Möglichkeit genommen worden sei, durch eigene Untersuchungen an Ort und Stelle und an der Anlage zu überprüfen, ob tatsächlich ein Blitz-/Überspannungsschaden gegeben gewesen sei und ob der Reparaturaufwand angemessen gewesen sei oder nicht.