In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (126 C 375/07) machte der seinerzeitige Kläger Schäden gegenüber seiner Hausratversicherung an seinem Fernseher, DVD-Player, digitalen Kabelreveiver und Kühlschrank aufgrund eines dargelegten Blitzeinschlages geltend. Das Amtsgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 28.11.2007 als unbegründet ab.

Das Gericht führte aus, daß ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten bzw. der Kosten für die Anschaffung vergleichbarer Ersatzgeräte nur dann zustünde, wenn die geltend gemachten Schäden durch eine Überspannung infolge eines Blitzeinschlages entstanden seien. Diesen Beweis habe der Kläger jedoch nicht erbringen können.

Zwar greife grundsätzlich für den Versicherungsnehmer ein Anscheinsbeweis dahingehend, daß ein Blitzeinschlag in der Regel als Schadensursache bewiesen sei, wenn an elektrischen Installationen eines Gebäudes, das versichert sei oder in dem sich die versicherten Geräte befänden, umfangreichere typische Schäden insbesondere an mehreren Geräten gleichzeitig entstanden seien.

Vorliegend habe die beklagte Hausratversicherung jedoch einen solchen Anschein mittels zweier Privatgutachten erheblich erschüttern können, so daß der Kläger voll beweispflichtig dafür sei, daß die geltend gemachten Schäden auf einen Blitzeinschlag und daraus resultierende Überspannungsschäden im Sinne der §§ 4, 5 VHB zurückzuführen seien.

Die Beklagte habe unter Vorlage der Privatgutachten vom 28.07.2006 und 23.08.2006 konkret und präzise dargelegt, welche technischen Feststellungen dazu führen würden, daß die behaupteten Überspannungsschäden am betreffenden Fernsehgerät und dem DVD-Player nicht plausibel seien. Zusammenfassend sei hierbei festgestellt worden, daß die technischen Defekte an beiden Geräten nicht auf Überspannung zurückzuführen seien, da es im Falle einer Überspannung zu schweren Beschädigungen der vorgeschalteten Baugruppen und Bauteile hätte kommen müssen. Die möglichen Eintrittswege einer Schadspannung seien jedoch intakt gewesen. Bei beiden Geräten sei ein betriebsbedingter Bauteilausfall festgestellt worden – ohne Einwirkung von außen. Nach Durchmessung der Altteile des Fernsehgerätes habe auch ein Kurzschluß nicht ermittelt werden können. Der DVD-Player habe nach dem Gutachten einen Defekt an der Tonstufe, wohingegen das Bild funktioniere und das Netzteil nicht beschädigt worden sei. Hierauf sei der Kläger nicht konkret eingegangen. Insoweit sei es nicht ausreichend, wenn der Kläger behaupte, daß sein Gerätehändler einen Überspannungsschaden durch Blitzeinschlag am Fernseher und dem DVD-Player festgestellt habe. Der Kläger hätte vielmehr substantiiert vortragen müssen, aufgrund welcher Tatsachen sein Gerätehändler diese Feststellungen getroffen habe.