In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Mönchengladbach machte der Kläger einen Überschwemmungsschaden an seinem Kraftfahrzeug geltend. Das Amtsgericht wie die Klage durch Urteil vom 12.04.2005 (5 C 153/04) als unbegründet ab und führte hierzu aus, daß zwar nach § 12 Abs. 1 I c AKB in der Teilkasko-Versicherung Beschädigungen durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung auf das Fahrzeug umfaßt seien, jeoch nach dieser Vorschrift Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen seien, ausgeschlossen seien.
Es stehe vorliegend nicht fest, daß der geltend gemachte Schaden durch eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung auf der Fahrbahn auf das Fahrzeug des Klägers entstanden sei. Der für die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles beweispflichtige Kläger habe nicht bewiesen, daß er sein Fahrzeug in der Straße auf der trockenen Fahrbahn abgestellt habe und das Fahrzeug dann während seines Einkaufes durch das sich unter der Unterführung zwischenzeitlich ansammelnde Wasser überschwemmt worden sei.
Der Kläger habe nicht beweisen können, daß das geparkte Fahrzeug überschwemmt worden und er nicht in die Überschwemmung hineingefahren ist.
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