Durch Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 22.06.2007 (20 U 280/06) bestätigte das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz und führte aus, daß die Haftpflichtversicherung an den Beklagten eine Entschädigung und die Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Ebenso wie das Landgericht war das Oberlandesgericht Hamm nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der geltend gemachte Unfall(schaden) vom Kläger (und dem Zeugen T2) manipuliert worden war, so daß die Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet gewesen war.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß es dem Beklagten und dem Zeugen T2 nicht glaube.

Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten ergäben sich bereits daraus, daß er widersprüchliche Angaben zu seiner Beziehung zum Zeugen T2 gemacht hat. So habe er zunächst vortragen lassen, der Zeuge T2 habe nach dem Unfall gelegentlich beim Autohaus I gearbeitet. In einem späteren Schriftsatz habe diese Darstellung ebenfalls angeklungen. Demgegenüber habe er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, keine Kenntnis darüber zu haben, ob der Zeuge T2 im Autohaus I überhaupt gearbeitet habe. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzuklären vermocht.

Die – subjektiven – Aussagen des Beklagten und des Zeugen T2 würden darüber hinaus durch objektive Beweismittel widerlegt.

Dies folge aus den widerspruchsfreien, von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgehenden, nachvollziehbaren und deshalb überzeugenden gutachterlichen Ausführungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen.

Der Unfall könne sich nicht so, wie vom Beklagten (und vom Zeugen T2) geschildert, ereignet haben kann. Das Schadensbild sei nicht mit dieser Unfallschilderung zu vereinbaren.

Danach seien die Schäden an den beteiligten Pkw bei einer Differenzgeschwindigkeit von ca. 10 Km/h und Absolutgeschwindigkeiten von ca. 20 Km/h entstanden. Die zur Schadensbildung erforderlichen Kontaktkräfte könnten nur durch eine jeweils aktiv zum Unfallgegner hin gerichtete Lenkbewegung ausgeführt werden. Das könne nur im Rahmen einer bewußten Handlung erfolgt sein. Diese geringen Absolutgeschwindigkeiten stünden nicht im Einklang mit den angegebenen hohen Geschwindigkeiten von rd. 100 Km/h.

Bei einem Kontakt des Pkw des Beklagten mit der Leitplanke bei einer Geschwindigkeit um die 100 Km/h hätten sich am Karosserieblech im Bereich der Türvorderkante Anlaufverfärbungen zeigen müssen (die aber nicht vorhanden gewesen seien).

Die nahezu gleich bleibenden Kontaktspuren über die gesamte Fahrerseite des Opels seien nicht mit dem geschilderten Unfallhergang kompatibel. Träfen die angegebenen Geschwindigkeiten zu, wäre ein anderes Schadensbild zu erwarten gewesen. Denn jeder übertragene Impuls mit einer ausreichenden Kraft führt zu einer kollisionsbedingten Trennung der Fahrzeuge und somit bei einer größeren Kontaktstreckenlänge zu einem in der Intensität stark schwankenden Schadensverlauf.