In dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund ging es darum, daß der Kläger seine private Krankenversicherung aufgrund eines erstellten Heil- und Kostenplanes in Anspruch nahm, der u. a. auch eine Operation in einer Privatklink vorsah, um das Schnarchproblem des Kläger zu beseitigen. Die Krankenversicherung hatte eine Kostenüberahme mit der Begründung abgelehnt, daß eine medizinische Indikation fehle. Daraufhin ließ sich der Kläger gleichwohl operierern und verlangte nun die Erstattung der Operationskosten.

Der Kläger vertrat die Auffassung, daß bei ihm ein mittelstarkes obstruktives Schlafapnoesyndrom vorgelegen habe, welches behandlungsbedürftig gewesen sei. Er habe neben Atemstörungen und exzessiver Tagesmüdigkeit auch an einer arteriellen Hypertonie sowie an einer Hyperlipidämie gelitten.  Die durchgeführte Operation sei aufgrund seines Krankheitsbildes medizinisch notwendig gewesen, weshalb die Krankenversicherung auch die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten erstatten müsse. Die Operation habe auch zu einer Gesamtverbesserung seines Zustandes geführt. Eine CPAP-Therapie sei bei ihm aufgrund des Befundes nicht angezeigt gewesen.

Das  Landgericht Dortmund wies die Klage durch Urteil vom 18.07.2007 (2 O 248/07) als unbegründet zurück und führte aus, bei der Privatklinik handele es sich schon nicht um ein Krankenhaus. Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei den den Rechnungen zugrundeliegenden ärztlichen Maßnahmen um notwendige Heilbehandlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 gehandelt hätten.

Nach § 4 Abs. 4 MB/KK 94 habe die versicherte Person zwar bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Der Kläger habe sein diesbezügliches Wahlrecht ausgeübt, in dem er sich zur Behandlung in die N Privatkliniken GmbH begeben habe. Hingegen stelle die Privatklinken GmbH kein Krankenhaus dar, da Operationen und stationäre Aufenthalte nicht in ihrem Klinikgebäude, sondern in Fremdkrankenhäusern stattfinden würden. Dieses sei auch im Fall des Klägers so gewesen.