In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln begehrte der seinerzeitige Kläger eine Entschädigungsleistung für sein vermeintlich am 05.04.2008 entwendetes Kraftfahrzeug aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses. Das Landgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 11.03.2010 (24 O 283/09) als unbegründet ab und führte aus, es fehle bereits am Nachweis eines Versicherungsfalles.

Der Beweis des Abstellens und das Nichtwiederauffinden des streitgegenständlichen Fahrzeuges, mithin das äußere Bild des Diebstahls, genüge nicht, um einen Diebstahl als Versicherungsfall zu beweisen. Denn – so das Gericht – sei von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles auszugehen mit der Folge, daß dem Kläger der Vollbeweis für den Diebstahl des Fahrzeuges obliege. Diesen Vollbeweis habe der Kläger nicht angetreten, so daß es am Nachweis des Versicherungsfalles fehle.

Für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls würden in erster Linie die ungeklärten Schlüsselverhältnisse in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug sprechen.

Der Verbleib des angeblich bei dem Wohnungseinbruch entwendeten Schlüssels sei ungeklärt und es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger falsche Angaben im Hinblick auf den Verbleib des Schlüssels gemacht hat.

Dies rechtfertige den Rückschluß auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls, denn – wie die gerichtliche Praxis zeige – sei es für erweislich vorgetäuschte Kfz-Entwendungsfälle typisch, daß der Versicherungsnehmer die Schlüsselverhältnisse nicht plausibel darstellen könne, was auch nicht weiter verwundere, weil die Verlockung, mit einem echten Schlüssel den Wagen weiter zu nutzen und den Verlust aller Schlüssel dafür mit einer erfundenen Geschichte zu erklären, groß sei.

Auch die erweislich falschen Angaben des Klägers gegenüber der Versicherung zu den Nutzungsverhältnissen hinsichtlich des angeblich gestohlenen Pkws würden in die Richtung eines vorgetäuschten Versicherungsfalles weisen. Hinzu komme, daß der Kläger Falschangaben zu seinen Einkommensverhältnissen und seiner beruflichen Stellung bei Erwerb des Wagens gemacht habe.

Daß der Kläger sowohl im Darlehensantrag als auch in der verbindlichen Bestellung – beide übersichtlich gestalteten Dokumente habe er unstreitig unterschrieben – die Falschangaben konsequent überlesen haben solle, könne ihm nicht geglaubt werden.

Bezeichnenderweise habe er zudem nicht hinreichend substantiiert bestritten, auch die Selbstauskunft unterschrieben zu haben. Auch die Angaben in der Selbstauskunft seien falsch, was unstreitig sei.

Auch könne der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er denn eigentlich das Autogeschäft für den Kunden aus Portugal abwickeln wollte, bei dem es sich, wie er gegenüber der Polizei erklärt habe, seiner eigenen Einschätzung nach um ein „Risikogeschäft“ gehandelt habe; welchen Gewinn habe denn eigentlich der Kläger bei dem Geschäft machen wollen?

Auch die weiteren Angaben des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hätten gezeigt, wie konstruiert alles sei: Er wisse nicht, ob er oder eine andere Person den Wagen beim Händler abgeholt habe; er kenne auch den Namen der Person nicht, der sich um die Zulassung des Wagens gekümmert habe usw. usf.

In dieses Bild passe, daß der für sich genommene nicht ausschlaggebende Umstand, daß der Wagen nebst Originalschlüssel aufgrund einer besonderen Leichtfertigkeit des Klägers abhanden gekommen sein solle.

Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich bereits vor dem vermeintlichen Diebstahl außer Landes gebracht worden sei.

Selbst wenn hier nicht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung auszugehen wäre, wäre die Beklagte wegen einer arglistigen Verletzung der in E 1.4 der AKB(S) geregelten Aufklärungsobliegenheit gem. § 28 II u. III VVG in Verbindung mit E 6.1 und E 1.4 AKB(S) leistungsfrei.

Der Kläger habe die vertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er im Bewußtsein der Unrichtigkeit dieser Äußerung erklärt habe, daß eine andere Person das Fahrzeug mitgenutzt habe.Dabei sei das Fahrzeug ausschließlich von einer anderen Person genutzt worden.

Da der Kläger sich auch der Tatsache bewußt gewesen sei, daß er gegenüber der Beklagten zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei, sei auch von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen. Der Kläger habe arglistig gehandelt, weil es ihm bei seinen Angaben zumindest darauf angekommen sei, unangenehme Nachfragen dazu, warum eine andere Person ausschließlich genutzt habe, zu vermeiden.

Da der Kläger arglistig gehandelt hat, kommt es auch nicht darauf an, welche Folgen die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für die Klägerin gehabt habe (§ 28 III S.2 VVG) und auch die Frage der Belehrung über die Folgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit entsprechend § 28 IV VVG stelle sich nicht.

Der Kläger hat die ursprünglichen Falschangaben gegenüber der Versicherung auch nicht rechtzeitig berichtigt.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, es läge ein Versicherungsfall vor, so wäre die Beklagte doch in Höhe von 90 % leistungsfrei geworden wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (A2.16.1 AKB, § 81 Abs. 2 VVG. Denn der Kläger habe – seinen eigenen Vortrag, den die Beklagte sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, objektiv wie auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt, als er die Jacke in einem belebten Lokal unbeaufsichtigt mit den Fahrzeugschlüsseln aufgehängt habe. Dieses Verhalten stelle angesichts des Fahrzeugwertes und des auch dem Kläger bekannten Umstandes, daß Mithilfe der Schlüssel (Fernbedienung) ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug ohne weiteres aufgefunden werden könne, einen besonders groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar.