Das Oberlandesgericht Hamm wies durch Urteil vom 28.07.2010 (I-20 U 20/10) die Berufung eines Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleistung aus der abgeschlossenen Hausratversicherung aus Anlaß eines Wohnungsbrandes als unbegründet zurück.
Der Kläger nahm iin dem Verfahren die Versicherung nach einem Wohnungsbrand in der Nacht vom 8. auf den 9.12.2007 auf Zahlung einer Entschädigung in voller Höhe der Versicherungssumme von 54.600,oo aus einer bei der Versicherung zwei Tage zuvor policierten Hausratversicherung in Anspruch.
Die Versicherung behauptete vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Eigen- oder Auftragsbrandstiftung. Ferner focht sie den Versicherungsvertrag wegen falscher Angaben über die Schadenshöhe eines am 4.12.2007 geschehenen (unversicherten) Vorschadens an.
Das Oberlandesgericht führte aus, daß die Versicherung den Vertrag zwar nicht wirksam angefochten habe, da die Einlassung, es habe sich nicht um eine absichtliche Falschangabe, sondern um ein sprachliches Missverständnis gehandelt, nicht widerlegt werden könne.
Der Kläger könne die begehrte Versicherungsleistung jedoch deshalb nicht beanspruchen, weil er den Versicherungsfall auch zur Überzeugung des Senats selbst herbeigeführt habe. Diese Feststellung beruhe auf Indizien, welche zur Überzeugung des Senats einen Rückschluss auf vorsätzliche Eigenbrandstiftung zulassen.
Als gewichtigstes Indiz wertete das Oberlandesgericht die Ansage der Tat vier Tage zuvor. Als der Kläger nach dem Einbruchsdiebstahl vom 04.12.2007 gewahr wurde, daß er den Schaden mangels bestehender Versicherung nicht ersetzt bekäme, äußerte er gegenüber dem Polizeibeamten, dann müsse er, der Kläger, sich etwas einfallen lassen, um anderweitig an Geld zu gelangen, und: „er könne auch Verbrechen begehen“. Daß der Kläger dann zwei Tage darauf eine Hausratsversicherung abgeschlossen habe und weitere zwei Tage darauf die versicherte Einrichtung durch einen Wohnungsbrand vernichtet worden sei, begründe den dringenden Verdacht, daß der Kläger seine vorherige Ankündigung wahrgemacht habe.
Zu diesem Hauptindiz habe sich – so das Oberlandesgericht – die fehlende Wahrheitsliebe des Klägers, insbesondere auch vor Gericht, gesellt.
Noch vor dem Landgericht habe der Kläger den Zweck seines Casinobesuchs in Venlo so erklärt, daß er mit zwei türkischen Freunden dort gewesen sei, die ihm vorgeschlagen hätten, mitzukommen. Er selbst spiele überhaupt nicht, da er ja seine eigenen Kinder versorgen solle. Vor dem Senat hingegen habe der Kläger sich als Inhaber einer VIP-Card des Spielcasinos dargestellt, der sich an fünf bis sieben Tagen in der Woche dort aufhalte, als stetiger Spielgewinner allseits bekannt und beliebt sei und regelmäßig auf fremde Rechnung mit höheren Beträgen und auf eigene Rechnung mit kleineren Beträgen am Roulette-Spiel teilnähme.
Weiter habe der Kläger im Ermittlungsverfahren – dort zulässigerweise – falsche Angaben zum Rauchen der Ehefrau gemachg. Im Rechtsstreit jedoch habe er diese widersprüchlich einmal damit erklärt, er sei bei der Polizei falsch verstanden worden, ein anderes Mal damit, es habe sich um eine „Notlüge“ gehandelt. Auch über die Herkunft des Barbetrages von 8.000,00 habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht; einmal solle es sich hier um angespartes Geld gehandelt haben, ein anderes Mal um den Verkaufserlös eines VW-Passat.
Unplausibel in der Darstellung des Klägers sei außerdem, daß er seine Wohnung nachts aus Angst vor einem Einbruch verlassen haben wolle, gleichwohl die Wohnungstür nur zugezogen habe.
Ausgeschlossen scheine demgegenüber, daß es sich bei dem Brandstifter um denselben Täter wie bei dem vorherigen Einbruchsdiebstahl gehandelt habe, was jedoch der Kläger als Mutmaßung vortragen lasse.
Denn der erste Einbruch sei nicht auf Schädigung (Vandalismus), sondern auf Ertrag (Diebesbeute) angelegt gewesen. Hingegen sei beim zweiten Schaden, nur vier Tage darauf, gar keine Beute mehr zu erwarten gewesen, da ja bereits alles Wertvolle weg gewesen sei. Das habe der Täter der ersten Tat gewußt. Daher wäre auch ein erneutes Durchsuchen völlig zwecklos gewesen. Auch habe der Täter der ersten Tat nach nur vier Tagen nicht auf neue Geldeinnahmen in beträchtlicher Summe oder sofortige Widerbeschaffungen des sonst Gestohlenen spekulieren können. Daraus folge, daß der Täter zwischen beiden Taten sowohl einen Motivwechsel vollzogen haben müsse (statt Ertrags- nunmehr Schädigungsabsicht) und zusätzlich noch über seine Absicht habe täuschen wollen (Herrichten eines nach Wertgegenständen trachtenden Durchsuchungsszenarios). Das alles erscheine völlig unwahrscheinlich, abgesehen davon, daß der Täter – wäre es ihm hierauf angekommen – den Brand auch beim ersten Einbruch schon hätte legen können. Und wer nur dem Kläger schaden wolle, setze nicht leichtfertig das Leben der Wohnungsnachbarn aufs Spiel.
Auch an der Schilderung der sonstigen Vorfälle des Abends sei Vieles ungereimt. So paßten die Gestalten, die sich nach den Angaben der Ehefrau des Klägers am Balkon zu schaffen gemacht haben sollen, nicht zu einem späteren Einbruch auf ganz anderem Wege, nämlich durch die Wohnungstür. Auch die weglaufenden Gestalten, die die Tochter auf der Straße wahrgenommen haben wolle, würden nicht zum späteren Einbruch passen: Wer sich an einem bestimmten Objekt bereits verdächtig gemacht habe, ertappt fühle und das Weite suche, kehre vernünftigerweise nicht kurz darauf zum selben Objekt zurück, wo er mit besonderer Aufmerksamkeit der Bewohner und Nachbarn rechnen müsse, sondern nehme entweder ein anderes Einbruchsobjekt ins Visier oder zu einem anderen Zeitpunkt einen völlig neuen Anlauf.
Daß andere Geschädigte (Hauseigentümer / Nachbarn) ein eigenes Interesse gehabt haben könnten, in der Wohnung des Klägers Feuer zu legen, erscheine abwegig.
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