In dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund hatte die private Krankenversicherung des Klägers den Versicherungsvetrag angefochten und der Kläger begehrte die Feststellung, daß der Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag weiterhin besteht.

Hinsichtlich der Pflegeversicherung wies das Gericht in seinem Urteil vom 09.06.2011 (2 O 15/11) zunächst auf seine Unzuständigkeit hin und verwies den Kläger auf den sozialgerichtlichen Weg.

Bezogen auf die private Krankenversicherung teilte das Gericht die Auffassung der Krankenkasse und damit den Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht Dortmund führte aus, es sei davon überzeugt, daß der Kläger seine schon vor Antragstellung bestehende Kokainabhängigkeit und die durchgemachte ambulante Entwöhnungstherapie in dem Bewußtsein verschwiegen habe, um auf die Entschließung des Krankenversicherers Einfluß zu nehmen, ob er den Antrag auf Abschluß der Krankenversicherung annehmen wolle.

Bei den Gesundheitsfragen hatte der Kläger lediglich einen Unfall und Erkältungen (grippale Effekte ohne Folgen) angegeben.