Das Amtsgericht Siegburg wies durch Urteil vom 05.08.2009 (118 C 496/08) eine auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage aufgrund eines Sturzes durch Ausrutschen auf einem Gemüseblatt in einem Supermarkt als unbegründet ab.

Das Gericht führte aus, daß selbst wenn man – was streitig sei – unterstellen würde, daß die Klägerin infolge eines am Boden liegenden Gemüseblattes zu Fall gekommen sei, wäre des weiteren eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens Supermarktes erforderlich.

Eine solche Pflichtverletzung sei vorliegend nicht erfolgt. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in öffentlichen Verkaufsräumen sei es, alles mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um Gefahren von dort verkehrenden Personen abzuwenden. Eine Herstellung völliger Sicherheit sei indes nicht möglich und somit auch nicht geschuldet. Zudem sei andererseits die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen zu berücksichtigen. Diesem obliege ebenfalls eine Pflicht, erkennbare Gefahren von sich abzuwenden. Insofern dürfe er sich nicht „blind“ auf die von Anderen vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen verlassen.

Vorliegend könne das Gericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung weder in Form der Verlegung ungeeigneter Bodenplatten im Bereich der Gemüsetheke feststellen, noch seien die Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Teil des Ladengeschäfts unzureichend.

Der Bodenbelag entspreche dem Stand der Technik und heruntergefallene Gemüseblätter seien aus 1 m Entfernung gut erkennbar.

Eine Erkennbarkeit von Gemüseblättern aus 1 m Entfernung sei ausreichend, um eine Tauglichkeit des Bodens für die Verlegung im Bereich einer Gemüsetheke anzunehmen. Demnach habe ein herannahender Kunde bei dieser Distanz noch hinreichend Gelegenheit, sich auf die Verunreinigung des Bodens einzustellen und ein Treten auf das Gemüseblatt mit der Folge eines Sturzes zu vermeiden.

Zudem könne von Kunden eines Supermarktes gerade im Bereich der Gemüsetheke, wo entsprechende Verunreinigungen des Bodens nahelägen, eine erhöhte Aufmerksamkeit und damit auch eine hinreichend genaue Beobachtung des Bodens im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit erwartet werden.

Weiterhin sei auch in Bezug auf die Kontrolle und Reinigung des Bodens im Bereich der Gemüsetheke nicht gegen die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Vorliegend wurde der beklagtenseitigen Organisationspflicht dadurch genügt, daß das Personal des streitgegenständlichen Marktes angewiesen gewesen sei, alle 30 Minuten eine Kontrolle und wenn nötig Reinigung des Bodens vor der Gemüsetheke vorzunehmen, und weiterhin mehrere Mitarbeiter nur für die Gemüsetheke verantwortlich seien, welche auch zwischen diesen Intervallen notwendige Reinigungsmaßnahmen sofort vornehmen.