Das Landgericht Dortmund wies durch Urteil vom 29.05.2008 (2 O 208/07) eine Klage auf Leistungen aus einer Unfallversicherung schon alleine deshalb ab, da es die Klägerseite versäumt hatte, gemäß der zugrundeliegenden Versicherungsbedingung binnen der insofern vorgesehenen 15 Monate eine aussagekräftige ärztliche Bescheinung beizubringen nach welcher die behauptete Invalidität feststehe.
Unfallversicherung – kein Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe von 265.000,00 – Fristversäumnis
Über den Autor: Karin Schaub
Rechtsanwältin und Fachanwältin Karin Schaub
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