Mit dem Urteil des OLG Hamm vom 18.06.2009 (2 UF 6/09) hat der geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehegatte weiterhin Anspruch auf eine entsprechende vollumfängliche Krankenversicherung. Müsse also der geschiedene Ehegatte von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine teurere private Krankenversicherung wechseln, seien diesbezüglich ein auszugleichender ehebedingter Nachteil.