Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2016  (122 C 31597/15):

Bezahlt derjenige, der sein Kfz auf dem Grundstück eines anderen abgestellt hatte, die für die von diesem veranlasste Entfernung des Fahrzeugs angefallenen Abschleppkosten direkt an den Abschleppunternehmer, dem etwaige Schadensersatzansprüche vom Grundstückseigentümer zuvor abgetreten worden waren, so ist für einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gleichwohl der Grundstückseigentümer passivlegitimiert; der Abschleppunternehmer fungiert lediglich als dessen Zahlstelle. (redaktioneller Leitsatz)

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück eines anderen ohne dessen Einwilligung stellt eine Eigentums- und Besitzverletzung sowie verbotene Eigenmacht iSd § 858 Abs. 1 BGB dar. (redaktioneller Leitsatz)

§ 859 Abs. 3, § 858 Abs. 1 BGB berechtigen in diesem Fall den Betroffenen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Dass derjenige, der das Fahrzeug abgestellt hat, seine Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe platziert hat, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Betroffene mitten in der Nach bei einem ihm völlig unbekannten KfZ-Halter anrufen müsste. (redaktioneller Leitsatz)

Ersatzfähig sind in einem solchen Fall die Abschleppkosten einschließlich eines Nachtzuschlags jedenfalls dann, wenn sie ortsüblich sind, Kosten für die Dokumentation des Vorgangs jedenfalls dann, wenn sie erst in Folge der verbotenen Eigenmacht ausgelöst wurden (vgl. BGH BeckRS 2014, 15950). (redaktioneller Leitsatz)