AG München: Haftung für psychische Schäden nach Sprung vor einem einfahrenden Zug
Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2014 (122 C 4607/14): Beim Sprung vor einen einfahrenden Zug ist es für den Täter in der Regel vorhersehbar, dass er beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.