Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 04.11.2013 (264 C 7320/13):

Die Abkommandierung zu einem Auslandseinsatz ist nicht gleichzusetzen mit einer Einberufung zu einem Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst. Sie ist auch kein Arbeitsplatzwechsel. Ein Versicherungsschutz bei einer Reisestornierung besteht daher nicht.

Ein Berufssoldat schloß Anfang Mai 2012 eine Reiserücktrittsversicherung ab.

In der Versicherung war unter anderem vereinbart, daß eine Übernahme der Stornierungskosten erfolgt, sofern ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen wird und die versicherte Reise in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Darüber hinaus wurde die Bezahlung der Stornokosten vereinbart bei einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst.

Anschließend an die Reiserücktrittsversicherung buchte der Soldat für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Urlaubsreise. Geplant war der Urlaubsantritt für Ende August 2012. Er konnte die Reise dann aber nicht antreten, da er die Mitteilung erhielt, zu einem Auslandseinsatz abkommandiert zu sein. Er stornierte daher die Reise und mußte hierfür Stornokosten in Höhe von € 967,00 zahlen.

Diese verlangte er von der Versicherung ersetzt. Sein Fall sei mit den aufgeführten Stornogründen vergleichbar. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da keine der versicherten Stornogründe vorlägen.

Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Dem Reisenden stehe ein Anspruch auf Zahlung von 967,00 € aufgrund der bestehenden Reiserücktrittsversicherung nicht zu, da keiner der versicherten Rücktrittsgründe vorlägen.

Selbst wenn man die Abkommandierung des Klägers als Berufssoldat zum Auslandseinsatz als Arbeitsplatzwechsel ansehe, läge die Voraussetzung, daß die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit falle, nicht vor. Der Kläger arbeite nach wie vor für denselben Arbeitgeber, nämlich die Bundeswehr. Die Abkommandierung ins Ausland sei auch nicht mit einer Probezeit gleichzusetzen, in der ein Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden könne. Außerdem ergäbe sich aus den beiden Voraussetzungen Arbeitsplatzwechsel und Probezeit, dass die Versicherungsbedingungen von einem Wechsel des Arbeitgebers ausgingen. Angesichts der Deutlichkeit der Formulierung in dieser Bestimmung komme auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Der Kläger als Berufssoldat, der weiterhin bei seinem Arbeitgeber der Bundeswehr beschäftigt sei, sei nicht den Risiken eines Arbeitnehmers ausgesetzt, der seinen Arbeitsplatz komplett zu einem neuen Arbeitgeber wechsele.

Auch der zweite Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Die Abkommandierung eines Berufssoldaten ins Ausland sei mit einer unerwarteten Einberufung zu einem Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder einem Zivildienst nicht vergleichbar. Bei diesen Einberufungen erfolge die Aufforderung gegenüber einer Person, die nicht bereits bei der Bundeswehr tätig bzw. nicht mehr tätig sei. Es handele es sich dort um eine gesetzliche Pflicht, der Folge zu leisten sei und die Personen aus ihrer bisherigen Tätigkeit herausreiße. Dies sei beim Kläger als Berufssoldat gerade nicht der Fall. Diesem sei als Mitglied der Bundeswehr bekannt und er müsse auch damit rechnen, dass gegebenenfalls Abkommandierungs- oder Versetzungsbefehle erteilt werden. Hiermit habe sich der Kläger bei seiner Verpflichtung als Berufssoldat einverstanden erklärt.

Das Urteil ist rechtskräftig.