Amtgericht München Urteil vom 04.07.2013(282 C 28161/12), PM 7/14:

Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichende Rechnung danach zu überprüfen, ob tatsächlich die vorgenommene Behandlung darin abgerechnet ist. Hat er auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, daß in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen.

Eine privat versicherte Münchnerin erhielt im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren in der Innenstadt von München. In der Rechnung wurden vom Arzt u.a. eine „Akkupunkturbehandlung“ und eine „Infiltrationsbehandlung“ abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein. Die Behandlungskosten wurden der Patientin von ihrer Krankenversicherung erstattet. Nachdem die Krankenversicherung im April 2012 davon Kenntnis erlangt hat, daß die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück.

Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, daß in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.

Die zuständige Richterin gab nun der Versicherung Recht:

Die Patientin muß den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen und bleibt auf den Kosten der Bioresonanztherapie sitzen.

Für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muß auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden. Dem Versicherungsunternehmen ist es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.

Das Urteil ist rechtskräftig.