Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2009, (10 U 1018/08):

Entscheidend für die Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung im Falle eines Sturmschadens ist, ob der Sturm die alleinige oder jedenfalls die wesentliche Ursache des Schadens gewesen ist. Insofern braucht der Frage vorliegend, ob der eingetretene Schaden durch das Alter der Bitumenschindeln begünstigt worden ist, – nicht nachgegangen  zu werden.

Für die Annahme des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sturm als versicherter Gefahr und dem Schadenseintritt genügt schon eine Mitursächlichkeit (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. ).