Oberlandesgericht Rostock, Beschluß vom 30.10.2007 (6 U 121/07):
Der Ausschlußtatbestand des „nicht bezugsfertigen Gebäudes“ gegen Sturmschäden in der Gebäudeversicherung (§ 9 Nr. 3a VGB 88) ist eng dahin auszulegen, daß zur Bezugsfertigkeit von einer „abgedichteten Außenhaut“ ausgegangen werden muß, also die Außenwände, Dach, Fenster und Türen restlos geschlossen sind; hingegen ist die Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen nicht gefordert.