Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.04.2013 (24 U 113/12), Pressemitteilung vom 12.06.2013

Die Eigentümer eines Reihenmittelhauses sind für einen von ihnen nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus ausgleichspflichtig, weil das Feuer auf Ursachen beruht, für die sie sicherungspflichtig waren. Das hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 18.04.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die beklagten Eheleute sind Eigentümer eines Reihenmittelhauses in Löhne. Nach einem von ihnen Anfang September 2005 veranstalteten privaten Grillfest entstand auf ihrem Grundstück ein nächtlicher Brand, durch den die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden, weil die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf diese Häuser nicht mehr verhindern konnte. Ein Brandsachverständiger ermittelte, daß der Brand vom Grundstück der Beklagten ausging und wahrscheinlich durch einen Defekt einer elektrischen Leitung im Bereich ihres Abstellraums oder durch noch heiße Grillkohle bzw. ihren Funkenflug entstanden war. Den Schaden eines Nachbarhauses in der Größenordnung von ca. 60.000 € verlangt die klagende Versicherung als Ausgleich von den Beklagten, nachdem sie den Schaden den Nachbarn erstattet hat.

Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Klärung der genauen Anspruchshöhe, die zum Ersatz des vollen Schadens führen könne, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagten seien aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie den Brand selbst nicht verschuldet hätten. Siehafteten als Eigentümer des Grundstücks, von dem der schadensursächliche Brand ausgegangen sei.

Für den Brand seien sie als „Störer“ verantwortlich, weil dieser auf Ursachen beruhe, für die sie sich erungspflichtig gewesen seien. In Bezug auf die konkret möglichen Brandursachen, dem Defekt einer elektrischen Leitung oder der noch heißen Grillkohle, habe für sie eine Sicherungspflicht in Form einer Überwachungspflicht bestanden. Für die auch denkare Entstehung des Brandes durch Brandstiftung gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, eine derartige Ursache sei als nur theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit nicht zu berücksichtigen.