Das Landgericht Hagen hat in seinem Beschluß vom 23.04.2012 (7 S 104/08) das Verhalten des seinerzeitigen Klägers, der sein Motorrad im Ergebnis ohne ausreichende Sicherheit abgestellt hatte, als grob fahrlässig eingestuft (vgl. OLG Hamburg, NJW 1953, 1517, 1518; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 14 StVO, Rdn. 20; § 38a StVZO, Rdn. 3), so daß die schuldhafte Herbeiführung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls dazu führte, daß der beklagte Versicherer nach § 61 VVG a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei war, die Klage des Berufungsführers mithin abzuweisen war.

Der Kläger hatte weder das Lenkungsschloß betätigt noch dafür gesorgt, daß die Garage, in der sich das Fahrzeug regelmäßig auch über Nacht befund hatte, unter einbruchshemmenden Gesichtspunkten gesichert worden war.

Dem Kläger war bekannt gewesen, daß das Garagentor ohne Schlüssel zu öffnen war. Aufgrund dieses Umstandes war dem Kläger bereits im Jahre 2001 ein Motorrad aus derselben Garage entwendet worden. Der Kläger hatte trotzdem weder Vorkehrungen getroffen, die Sicherungseinrichtungen des Tores zu verstärken, noch hatte er – was nach Ansicht der Kammer nahegelegen hätte – das Motorrad durch das bauseitig vorgesehene Lenkungsschloß gesichert. Dies sei umso gravierender, als das Fahrzeug ohne Zündschlüssel habe gestartet und damit in den Verkehr gebracht werden können, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, den Zündmechanismus zu überbrücken.

Auch hinsichtlich der ebenfalls zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führenden Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG vermögen die Einwendungen des Klägers nicht zu überzeugen.

Ein Widerspruch der im Beschluß der Kammer vom 16.02.2009 ausgeführten Auffassung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (VersR 19964, 1010) bestehe schon nach dem klägerischen Vorbringen nicht, beziehe sich die genannte Entscheidung auf einen Sachverhalt, in dem ein Lenkradschloss durch § 38 a StVZO erst nach Vertragsbeginn vorgeschrieben worden sei. Im übrigen habe der Senat ausdrücklich ausgeführt, daß bei Fehlen einer solchen Sicherungsmaßnahme eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorliege.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Kommentierung bei Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 23, Rdn. 29.